{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-04-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2001-80_2002-04-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2001_80_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764434eb2631eddd4f3fff6daa636efee633cff99ed961bc25c8f2947ced6c092eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764434eb2631eddd4f3fff6daa636efee633cff99ed961bc25c8f2947ced6c092eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2001_80", "Checksum": "d999cb82991ab9d2e08ed85b360a5dbd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2001 80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 29.04.2002 ZF 2001 80"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 29.04.2002 ZF 2001 80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Diese Tatsachenfeststellung\nwird vom Kläger in der Berufung nicht in Abrede gestellt. Von einem untolerierbaren\nVorenthalten des Gutes Licht (indirektes oder diffuses Licht) kann schon aufgrund\ndieses Messresultats nicht gesprochen werden. Dieser Grad von Beeinträchtigung\nmag spürbar und in beschränktem Ausmass auch lästig sein, übermässig im Sinne\neiner schlichtweg nicht mehr tolerierbaren Behinderung ist sie deswegen noch nicht.\nInsoweit mit Berufung daran festgehalten wird, ist sie auch aus materiellen Gründen\nabzuweisen.\n\nSelbst wenn der -wegen fehlender klägerischer Behauptung ungemessen\ngebliebene- Lichtentzug innerhalb des Hauses höher sein sollte -welche Vorstellung allerdings Mühe bereitet, angesichts der Tatsache, dass das Haus etwas weiter\nentfernt von den Bäumen liegt, als die 4 Messstandorte (act. 02.IV.3, Beilage 3)-\nerreicht er auch dort nicht ein Übermass. Soweit er auf ungünstige architektonische\nVerhältnisse zurückzuführen wäre, dürfte er im übrigen nicht dem Beklagten zugerechnet werden.\n21\n\n10. Auch in Bezug auf die Frage des Entzugs von direktem Sonnenlicht\nist generell festzustellen, dass die Sachdarstellungen des Sachverständigen überzeugen. Die Messmethoden, Resultate und Auswertungen sind für einen Laien verständlich dargelegt und die daraus gezogenen Schlüsse nachvollziehbar. Der Berufungskläger bringt denn auch nichts Substantielles dagegen vor. Der Gutachter\nhat festgestellt, dass das der Parzelle 3927 durch die fraglichen Bäume entzogene\ndirekte Sonnenlicht in den Monaten Mai bis August vernachlässigbar gering ist\n(act. 02.IV.3, S. 4/5). Richtig interpretiert, ist während diesen vier Monaten eine\nEinbusse praktisch nicht existent. Gering im rechtlichen Sinne, beziehungsweise\nvon vorneherein kein Übermass im Sinne von Art. 684 ZGB darstellend, ist der\nEntzug offensichtlich auch im Monat April, wo eine prozentuale Einbusse von lediglich 3 % gemessen wurde (act. 02.IV.3, Expertise S. 5 fig. 1, Beilagen 5/6). Im\nFrühling (Februar/März) beträgt der von den Bäumen herrührende Entzug 94 %\nbeziehungsweise 69 % und im Herbst (September/Oktober) 42 % beziehungsweise 91 % (act. 02.IV.3, Expertise S. 5, Beilagen 5/6). Im Winter (November bis\nJanuar) erleidet das Grundstück des Berufungsklägers einen totalen Sonnenlichtentzug, wobei dieser zu 100 % durch die Bäume auf Parzelle 3761 verursacht\nwird. Die Feststellung dieses Zustandes im Winter ist indes mit zwei Vorbehalten\nbehaftet, nämlich, dass der Laubbaum Nr. 18 zur Zeit der Aufnahme Laub trug und\nsich daraus eine bis maximal 5 % fehlerhafte Messung [zu Lasten des Beklagten]\nergeben könnte (act. 02.IV.3, Expertise S. 4). Sodann ist gemäss Gutachter der\nEinfluss der fraglichen Bäume auf die direkte Sonneneinstrahlung um die Wintersonnenwende, wegen den tief verlaufenden Sonnenbahnen \"schwierig abzulesen\"; ohne die Baumreihe würde wahrscheinlich am 15. Dezember zwischen 10\nund 14 Uhr direktes Sonnenlicht einfallen (act. 02.IV.3, Expertise S. 11). Über das\nganze Jahr gemittelt erleidet die Parzelle 3927 einen gesamthaften direkten und\nvon den fraglichen Bäumen verursachten Sonnenlichtentzug von 41,7 % (act.\n02.IV.3, Expertise S. 4).\n\nDie Ansicht des Berufungsklägers, es genüge die Lästigkeit der Immission,\nist unzutreffend. Richtig ist zwar, dass nicht nur schadensverursachende sondern\nauch bloss lästige Einwirkungen unter den sachlichen Anwendungsbereich von Art.\n684 ZGB fallen. Grundsätzlich müssen aber lästige und selbst schädliche Einwirkungen geduldet werden (Meier-Hayoz, a.a.O., N 1 zu Art. 684). Ein Verbot setzt\nÜbermässigkeit voraus. Einen Hinweis, welchen Stellenwert \"Übermässigkeit\" hat\nbeziehungsweise welche Anforderungen an diesen unbestimmten Rechtsbegriff im\nSinne des Bundesrechts zu stellen sind, gibt Art. 97 EGZGB. Entziehen hochstämmige Bäume, die den gesetzlichen Grenzabstand einhalten, einem Gebäude in dem\n22\n\nMasse Licht oder Sonne, dass sein Gebrauchswert bedeutend vermindert wird,\nkann der Gebäudeeigentümer jederzeit ihre Entfernung verlangen (Abs. 1), es sei\ndenn die Bäume haben mindestens einen ihrer Höhe gleichkommenden Abstand\nvon der Umfassungswand des Gebäudes, oder ihre Erhaltung liege im öffentlichen\nInteresse (Abs. 2). Aus der Tatsache, dass die Bäume einen ihrer Höhe gleichkommenden oder grösseren Abstand aufweisen, folgt also die Rechtsvermutung des\nkantonalen Rechts, dass ihr Schattenwurf und Lichtentzug den Gebrauchswert nicht\nbedeutend vermindern. Vorausgesetzt Art. 97 EGZGB ist nicht bundesrechtswidrig,\nergibt sich daraus, dass Übermässigkeit nach Art. 684 ZGB eindeutig mehr sein\nmuss als bloss eine \"bedeutende Verminderung des Gebrauchswerts\" im Sinne von\nArt. 97 EGZGB.\n\n"}