{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-04-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2001-80_2002-04-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2001_80_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764434eb2631eddd4f3fff6daa636efee633cff99ed961bc25c8f2947ced6c092eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764434eb2631eddd4f3fff6daa636efee633cff99ed961bc25c8f2947ced6c092eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2001_80", "Checksum": "d999cb82991ab9d2e08ed85b360a5dbd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2001 80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 29.04.2002 ZF 2001 80"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 29.04.2002 ZF 2001 80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachbarrecht (Art. 684 ZGB, Schattenwurf durch Bäume) | Leitentscheid, publiziert als PKG 2002 5\\x3Cbr\\x3E | ZGB Sachenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:37:46", "Checksum": "518f67af6dc8dc5f1774c197bf35168c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 29.04.2002 ZF 2001 80\nRegeste:\nNachbarrecht (Art. 684 ZGB, Schattenwurf durch Bäume) | Leitentscheid, publiziert als PKG 2002 5\\x3Cbr\\x3E | ZGB Sachenrecht\n\n Ortsgebrauch, sei es nun als echter im Sinne von Art. 684/Art. 5 Abs. 2 ZGB\noder als Ausdruck positiven kantonalen Rechts (Art. 688 ZGB) ist als Kriterium nicht\ntauglich, um direkt das Übermass von Immissionen festzustellen, sondern nur in\ndem Sinne, dass das, was am fraglichen Ort unter vergleichbaren Bedingungen allgemein üblich ist und von allen geduldet wird, auch vom Einzelnen zu dulden ist.\nSchon der Wortlaut von Art. 684 Abs. 2 ZGB weist darauf hin, dass Ortsgebrauch\nvielmehr einen Rechtfertigungsgrund darstellt, der es erlaubt (auch starke) Immissionen, welche andernorts unter veränderten äusseren Verhältnissen eine eindeutige Überschreitung des Eigentums darstellen könnten, als zu duldende zu qualifizieren. Wenn nach dem Willen des Gesetzgebers im Bereich der Pflanzenimmissionen durch positives kantonales Recht zumindest für dessen Gebiet eine Art kantonsweiter \"Ortsgebrauch\" zu definieren war, ist klar, dass Pflanzungen, welche die\nkantonalen Regeln einhalten, nie Gegenstand einer Klage gestützt auf Art. 684 ZGB\nsein können (Piotet, a.a.O., S. 596 f. Ziff. c), es sei denn, es handle sich um eine\n19\n\nSchikane (Haab/Simonius/Scherrer/Zobl, Zürcher Kommentar, N 12 zu Art. 684\nZGB). Systematisch, nach dem Normzweck sowie auch im Licht der im Nachbarrecht eine vergleichsweise grosse Bedeutung beizumessenden Rechtssicherheit\nliegt es näher, das Verhältnis der kantonalrechtlichen Bestimmungen zu der bundesrechtlichen Vorschrift als solches von lex specialis zu lex generalis zu sehen\n(Roos, a.a.O., S. 35-37). Nichts anderes meint denn auch das Bezirksgericht Imboden, wenn es bei der Prüfung der Übermässigkeit nach Art. 684 ZGB erwog, mit\neiner Klagegutheissung würden letztlich die kantonalen Vorschriften ihres Sinns\nentleert. Bei dieser Betrachtungsweise bleibt kein Raum für die Anwendung von Art.\n684 ZGB und es ist die Berufung bereits aus diesem Grund abzuweisen.\n\n7. Will man dennoch und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon\nausgehen, dass auf dem Gebiet der Pflanzenimmissionen der bundesrechtliche Minimalschutz in jedem Fall neben beziehungsweise dem kantonalen Recht übergeordnet besteht und mit ihm konkurriert, namentlich auch dann, wenn eine unverjährbare kantonale Abstandsvorschrift, welche dem Wachstum der Bäume Rechnung\nträgt, eingehalten ist, so ist im Folgenden zu prüfen, ob die Einwirkung das Übermass (tout excès, ogni eccesso) im Sinne von Art. 684 ZGB erreicht. Ob eine übermässige Einwirkung vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen und\nberuht im wesentlichen auf einer Abwägung der widerstreitenden Interessen der\nBeteiligten unter Berücksichtigung des Ortsgebrauchs sowie der Lage und der Beschaffenheit der Grundstücke. Dem kantonalen Richter, der diese Wertung vorzunehmen hat, steht ein weites Ermessen zu (BGE 114 II 230 E. 5a). Es ist eine Entscheidung nach Recht und Billigkeit im Sinne von Art. 4 ZGB zu treffen (Meier-\nHayoz, Berner Kommentar, N 64 zu Art. 684 ZGB; Roos, a.a.O., S. 26). An das\nÜbermass gemäss Art. 684 ZGB ist von vorneherein ein strenger Massstab anzulegen (Roos, a.a.O., S. 35/48). Sind die kantonalen Pflanzabstände eingehalten, sind\nihre Immissionen vermutungshalber als ortsüblich zu dulden, und es dürften von\nihnen nur in den seltensten Fällen übermässige Immissionen ausgehen (Roos\na.a.O., S. 38; BGE 126 III 452 E. 3.c.bb). Die für den Schattenwurf in erster Linie\nverantwortliche hintere Baumreihe hält sowohl den Pflanzabstand gemäss Art. 96\nAbs. 1 Ziff. 1 EGZGB als auch die erweiterte Abstandsvorschrift von Art. 97 Abs. 2\nEGZGB ein. Entsprechen die strittigen Fichten den kantonalen Bestimmungen, so\ndarf die im vorliegenden Fall gleichwohl vorhandene Schattenimmission nicht leichthin als übermässig bewertet werden. Bei der anzustrebenden Harmonisierung zwischen dem bundesrechtlichen Immissionsschutz und den kantonalrechtlichen Abstandsvorschriften bei Pflanzungen ruft das allgemeine Gebot der widerspruchsfreien Rechtsordnung zumindest nach einer möglichst weitgehenden Rücksicht-\n20\n\nnahme auf die kantonalen Abstandsvorschriften (Roos, a.a.O., S. 37). Art. 684 ZGB\nist daher als eine Art Notausgang zu sehen, um eigentlichen Extremfällen (Roos,\na.a.O., S. 43) beizukommen und unbillige Härten des kantonalen Rechts zu korrigieren.\n\nDer Berufungskläger sieht seinen Standpunkt einmal dadurch bestätigt, dass\nder Experte ausdrücklich festgestellt habe, \"Licht und Sonne gehören zusammen\nmit Ruhe sicherlich zu den Werten, welche viele Leute als wichtig empfinden für die\nLebensqualität am Wohnort. Ein erheblicher Entzug direkten Sonnenlichts von\nHerbst bis Frühling kann u. E. zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Lebensqualität führen.\" Dabei wird übersehen, dass der Experte damit nur den generell\nabstrakten und -unbestrittenen- Grundsatz wiederholt, dass erheblicher, also ein\nnicht zu vernachlässigender Entzug von direktem Sonnenlicht zu einer Einbusse\nder Lebensqualität führen kann. Dass in concreto ein Entzug in einem Ausmass\nvorliegt, der übermässig im Sinne des Gesetzes ist, wird damit noch nicht gesagt.\nRichtigerweise greift der Experte der Rechtsfrage nach dem Übermass, deren Prüfung dem Richter vorbehalten ist, nicht vor.\n\n"}