{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-04-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2001-80_2002-04-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2001_80_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764434eb2631eddd4f3fff6daa636efee633cff99ed961bc25c8f2947ced6c092eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764434eb2631eddd4f3fff6daa636efee633cff99ed961bc25c8f2947ced6c092eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2001_80", "Checksum": "d999cb82991ab9d2e08ed85b360a5dbd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2001 80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 29.04.2002 ZF 2001 80"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 29.04.2002 ZF 2001 80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachbarrecht (Art. 684 ZGB, Schattenwurf durch Bäume) | Leitentscheid, publiziert als PKG 2002 5\\x3Cbr\\x3E | ZGB Sachenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:37:46", "Checksum": "518f67af6dc8dc5f1774c197bf35168c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 29.04.2002 ZF 2001 80\nRegeste:\nNachbarrecht (Art. 684 ZGB, Schattenwurf durch Bäume) | Leitentscheid, publiziert als PKG 2002 5\\x3Cbr\\x3E | ZGB Sachenrecht\n\nzur Grenze des Grundstücks 3928 (B.) sondern von der Stammitte schräg auf den\nweiter entfernten Grenzpunkt des Grundstücks 3927 (X.) zu messen ist (act.\n02.III.2). Unter Vorbehalt der Messgenauigkeit auf einem Grundbuchplan im Massstab 1:250 ergibt sich für den Ahorn ein Grenzabstand von 6 m. Die Frage, ob es\nbeim Grenzabstand eine Toleranz im Zentimeterbereich gibt, kann offen bleiben. In\nder hinteren Reihe sind 5 von 7 Bäumen über 16 m hoch; in der vorderen sind 6 von\n8 Bäumen unter 13 m hoch. Im Durchschnitt liegen die Wipfel der hinteren Reihe 3\nm höher; parallel zur Grundstücksgrenze gemessen weisen deren Bäume unter sich\nAbstände von 2-4 m auf. Der Schatten wird durch die vom Grundstück des Klägers\naus weiter entfernte, also im Süden gegen die Sonne stehende hintere und höhere\nBaumreihe erzeugt, oder mit anderen Worten, würde man die dem klägerischen\nGrundstück näher stehende, den Grenzabstand verletzende Baumreihe entfernen,\nwürde dies dem Kläger kaum helfen. Zum anderen hat der Experte festgestellt, dass\neine Rückversetzung der Bäume nur eine geringe Auswirkung auf den Schattenwurf haben würde. Der Schatten würde weiterhin durch die weiter entfernte, jedoch\nhöhere und den Grenzabstand einhaltende Baumreihe erzeugt. Bei dieser Sachlage\nerübrigt sich, dass sich das Gericht mit der den Grenzabstand nicht einhaltenden\nBaumreihe befasst, denn ihre Beseitigung würde dem Berufungskläger nicht helfen.\nWollte er dennoch auf ihrer Beseitigung beharren, würde es sich um eine nutzlose\nRechtsausübung handeln, welcher der Rechtsschutz in Anwendung von Art. 2 ZGB\nzu versagen wäre. Die der Grenze näher stehende Baumreihe kann ausser Betracht\nbleiben. Wird nun aber der beanstandete Schatten durch Bäume erzeugt, die den\nGrenzabstand einhalten und die darüber hinaus auch jenen der Bestimmung von\nArt. 97 Abs. 2 EGZGB, welche den Ortsgebrauch beziehungsweise das an Lichtund Sonnenentzug tolerierbare Mass weiter konkretisiert, so kann zum einen nicht\n(wie in BGE 126 III 452 E. 3.c.bb a.E.) gesagt werden, der kantonalrechtliche Immissionsschutz habe trotz Nichteinhaltung der Abstandsvorschriften versagt, weil\nder Beseitigungsanspruch beispielsweise verjährt ist. Zum anderen ist dieses entscheidende Argument des Bundesgerichts in BGE 126 III 452 für ein Nebeneinander von kantonalem und Bundesrecht wenig überzeugend. In Wirklichkeit stützt es\nsich nur auf eine Schwäche im System des zürcherischen Rechts, welches dem\nPflanzenwachstum nicht Rechnung trägt (so die Kritik von Denis Piotet in AJP 2001,\nS. 597 f. Ziff. d/g). Solches kann dem bündnerischen Recht angesichts von Art. 97\nEGZGB nicht nachgesagt werden. Der kantonale Gesetzgeber hat im Bereich des\nNachbarrechts mit den Bestimmungen von Art. 96 f. EGZGB, welche auf eine abschliessende Regelung ausgelegt sind, grundsätzlich die Interessenabwägung bereits vorgenommen, insbesondere hat im Art. 97 EGZGB auch der Umstand Berücksichtigung gefunden, dass unter Umständen die Grenzabstandsbestimmungen\n18\n\ngemäss Art. 96 EGZGB zum Schutze des Nachbars allein nicht genügen, da Bäume\nwachsen und ihre Einwirkungen daher ständig zunehmen können (PKG 1992 Nr. 5\nE. 3b; SJZ 86 (1990) Nr. 39 S. 197 f.). Mit den Bestimmungen von Art. 96 f. EGZGB,\nwelche im Bereich der Pflanzen den gleichen Regelungsgegenstand und das gleiche Regelungsziel wie Art. 684 ZGB haben, wird dem Umstand Rechnung getragen,\ndass das kantonale Recht nicht durch relativ kurze Verjährungsfristen den Immissionsschutz gegen Pflanzen schwächen soll, indem das Wachstum der Pflanzen nach\nder Verjährungsfrist unberücksichtigt bleibt. Es ist augenscheinlich der Zweck von\nArt. 97 EGZGB, dies in beschränktem Mass, das heisst im Sinne eines ausgewogenen nachbarlichen Interessenausgleichs zu berücksichtigen (PKG 1992 Nr. 5 E.\n3b a.E.). Wenn durch die Pflanzenimmission der Gebrauchswert des Eigentums bedeutend vermindert und die erforderliche Pflanzenhöhe erreicht wird, erhält der immissionsbelastete Nachbar einen Beseitigungsanspruch. Es kann folglich keine\nRede davon sein, dass durch Zeitablauf seine Rechtsposition geschwächt wird. Das\nGegenteil ist der Fall. Je mächtiger ein Baum -halte er nun den Grenzabstand ein\noder nicht- mit der Zeit wird, desto eher treten die kantonalen Voraussetzungen für\nseine Beseitigung ein, und dieser Beseitigungsanspruch ist unverjährbar. Von einem aus der Sicht des Pflanzenimmissionsschutzes lückenhaften kantonalen Recht\n(BGE 126 III 452 E. 3.c.bb) kann hier nicht gesprochen werden. Damit verliert das\nentsprechende Argument, es sei wegen des kantonalrechtlich unberücksichtigten\nPflanzenwachstums sachlich notwendig ein wahlweises und konkurrenzierendes\nNebeneinander von kantonaler und bundesrechtlicher Norm zu haben, entscheidend an Überzeugung.\n\n"}