{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-04-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2001-80_2002-04-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2001_80_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764434eb2631eddd4f3fff6daa636efee633cff99ed961bc25c8f2947ced6c092eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764434eb2631eddd4f3fff6daa636efee633cff99ed961bc25c8f2947ced6c092eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2001_80", "Checksum": "d999cb82991ab9d2e08ed85b360a5dbd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2001 80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 29.04.2002 ZF 2001 80"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 29.04.2002 ZF 2001 80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Zivilkammer 29.04.2002 ZF 2001 80\nRegeste:\nNachbarrecht (Art. 684 ZGB, Schattenwurf durch Bäume) | Leitentscheid, publiziert als PKG 2002 5\\x3Cbr\\x3E | ZGB Sachenrecht\n\n Nach Art. 688 ZGB sind die Kantone befugt, für Anpflanzungen je nach der\nArt des Grundstücks und der Pflanzen bestimmte Abstände vom nachbarlichen\nGrundstück vorzuschreiben oder den Grundeigentümer zu verpflichten, das Übergreifen von Ästen oder Wurzeln fruchttragender Bäume zu gestatten und für diese\nFälle das Anries zu regeln oder aufzuheben. Es handelt sich um einen echten zuteilenden Vorbehalt zu Gunsten kantonalen Rechts im Sinne von Art. 5 Abs. 1 ZGB,\nder die Befugnis mit einschliesst, die Rechtsfolgen für den Fall ihrer Verletzung autonom zu regeln (Heinz Rey, Basler Kommentar, N 26/31/35 zu Art. 688 ZGB). Die\nKantone sind ausschliesslich befugt, Abstandsvorschriften für Pflanzen festzulegen;\ndies aus der Überlegung, dass das Mass an Einschränkung in diesem Bereich in\nhohem Grad von der Kultur des Bodens und den überlieferten lokalen Gewohnheiten, Anschauungen und Bedürfnissen abhängig ist, so dass sich sachlich eine\nRechtsvereinheitlichung durch bundesweite Abstandsvorschriften nicht rechtfertigte\n(BGE 126 III 452 E. 3). Der Kanton Graubünden hat von dieser Befugnis Gebrauch\ngemacht und eine mehr oder weniger abschliessende Regelung der beim Pflanzen\nvon Bäumen und Sträuchern einzuhaltenden Abstände getroffen. Art. 96 und 97\nEGZGB regeln den Grenzabstand bei und die Rechtsbehelfe gegen Pflanzungen\nbei Entzug von Licht und Sonne. So ist, ausser gegenüber Waldgrundstücken, beim\nPflanzen von hochstämmigen Bäumen, die nicht zu den Obstbäumen gehören, sowie Nussbäumen ein Abstand 6 m von der Grenze einzuhalten (Art. 96 Abs. 1 Ziff.\n1 EGZGB). Das Recht auf Einsprache gegen Verletzung der Abstandsvorschriften\nverjährt nach fünf Jahren, von der Pflanzung an gerechnet (Art. 96 Abs. 3 EGZGB).\nEntziehen hochstämmige Bäume, die nicht zu den Obstbäumen mit Einschluss der\nNussbäume gehören -also zum Beispiel Fichte und Ahorn- einem Gebäude in dem\nMasse Licht oder Sonne, dass sein Gebrauchswert bedeutend vermindert wird, hat\nder Gebäudeeigentümer weiter das Recht, jederzeit ihre Entfernung zu verlangen,\nund dies auch dann, wenn der gesetzliche Grenzabstand gemäss Artikel 96 dieses\n16\n\nGesetzes gewahrt ist, sofern das Interesse des Eigentümers der Bäume an deren\nErhaltung von ungleich geringerer Bedeutung ist als der entstandene Schaden (Art.\n97 Abs. 1 EGZGB). Kein solches Recht besteht, wenn die Bäume einen Abstand\nvon der Umfassungswand des Gebäudes haben, welcher ihrer Höhe gleichkommt,\noder wenn ihre Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt (Art. 97 Abs. 2 EGZGB).\nSämtliche umstrittenen Bäume wurden im Jahre 1971 gepflanzt, so dass die in\nArt. 96 Abs. 3 EGZGB vorgesehene Einsprachefrist von 5 Jahren bereits im Jahre\n1976 abgelaufen ist. Beide Baumreihen weisen sodann einen Abstand zur Umfassungswand des Einfamilienhauses auf dem klägerischen Grundstück auf, welcher\nihre eigene Höhe übersteigt (Art. 97 Abs. 2 EGZGB). Ein kantonalrechtlicher\nBeseitigungsanspruch wegen übermässigen Schattenwurfs besteht somit unter\nkeinem Aspekt.\n\nDie gestützt auf Art. 688 ZGB erlassenen kantonalen Pflanzungsvorschriften\nsollen keine exklusive Rechtsetzungskompetenz der Kantone darstellen. Art.\n679/684 ZGB umschreiben das daneben bundesrechtlich geltende Minimum dessen, was die Nachbarn einander schulden. Im Verhältnis zum vorbehaltenen kantonalen Recht gewährt Art. 684 ZGB allerdings bloss einen bundesrechtlichen Minimalschutz. Falls eine Pflanze die kantonalen Abstandsvorschriften einhält -nicht\naber wenn der kantonalrechtliche Beseitigungsanspruch bloss verjährt ist- haben\nihre Immissionen vermutungshalber als ortsüblich im Sinne von Art. 684 Abs. 2 ZGB\nzu gelten. An die Voraussetzungen des Beseitigungsanspruchs nach Art. 679/684\nZGB ist in einem solchen Fall ein strenger Massstab anzulegen (Roos, a.a.O., S.\n38). Nur in den seltensten Fällen dürften von solchen Pflanzen übermässige Immissionen im Sinne der Minimalgarantie von Art. 684 ZGB ausgehen (BGE 126 III 452\nE. 3bb). Nach Bundesgericht (ebenda) rechtfertigt sich, dem bundesrechtlichen Immissionsschutz die Bedeutung einer Mindestgarantie (dann) zuzuerkennen, wenn\nder kantonalrechtliche Immissionsschutz trotz Nichteinhaltung der Abstandsvorschriften versagt, weil der Beseitigungsanspruch beispielsweise verjährt ist. Eine\nsolche Konstellation liegt hier nicht beziehungsweise nur zum Teil vor, und insoweit\nsie teilweise vorliegt, ist sie nicht kausal für den beanstandeten Schattenwurf. Die\nfraglichen 15 Bäume liegen mehr oder weniger in zwei Reihen parallel zur Grundstücksgrenze, wobei die der Grenze näher liegende Reihe von 8 Bäumen (Bäume\nNr. 4,6,8,10,12,14,16,17, mit Höhen von 11.4-16.1 m) den Abstand von 6m (Art. 96\nAbs. 1 Ziff. 1 EGZGB) verletzt und die hintere Reihe von 7 Bäumen (Bäume\n5,7,9,11,13,15,18, mit Höhen von 14.1-17.5 m) ihn einhält. Entgegen dem Berufungskläger hält auch der Ahorn (Baum Nr. 18) den Abstand zu seinem Grundstück\nein, da dieser nach dem Ausscheiden des Klägers B. neu nicht mehr rechtwinklig\n17\n\n"}