{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-04-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2001-80_2002-04-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2001_80_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764434eb2631eddd4f3fff6daa636efee633cff99ed961bc25c8f2947ced6c092eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764434eb2631eddd4f3fff6daa636efee633cff99ed961bc25c8f2947ced6c092eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2001_80", "Checksum": "d999cb82991ab9d2e08ed85b360a5dbd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2001 80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 29.04.2002 ZF 2001 80"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 29.04.2002 ZF 2001 80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Bezogen\nauf den Normzweck von Art. 684 ZGB, nämlich, dass in den Schranken der Rechtsordnung der Eigentümer sein Eigentum zur Befriedigung legitimer menschlicher Bedürfnisse soll ungestört geniessen können, handelt es sich in seinen Wirkungen um\nein und dasselbe. Es ist rechtlich nicht von Belang, ob der Kläger formuliert, der\nBeklagte solle weniger Schatten auf sein Grundstück werfen oder mehr direktes\nSonnenlicht durchlassen; im einen wie im andern Fall besteht das Hindernis für das\nvon ihm behauptete Eigentumsinhaltsrecht in den Bäumen des Nachbarn. Im übrigen ist klar, dass hier die adäquat kausale Ursache für die unerwünschte Beeinträchtigung in der Art der Benutzung und Bewirtschaftung des Nachbargrundstücks,\nwelche auch in einem Unterlassen bestehen kann, liegt. Schon das blosse Wachsenlassen von gesetzten oder wild gewachsenen Bäumen ist adäquat kausales\nmenschliches Verhalten, das dem Grundeigentümer zuzurechnen ist (Roos, a.a.O.,\nS. 17 f.).\n\n6. Der Berufungskläger baut seine Berufung hinsichtlich der tatsächlichen und der rechtlichen Aspekte weitgehend im Sinne eines Vergleichs mit dem in\nZR 100 (2001) Nr. 19 und BGE 126 III 452 ff. publizierten Fall auf, welchen er als\n\"Leitfall\" für die anstehende Entscheidung bezeichnet. In jenem Fall verlief zwischen\nden betroffenen Grundstücken in einer mit Einfamilienhäusern bebauten Wohnzone\nauf dem Lande ein 3 m breiter Fussweg. Unmittelbar an der Nordgrenze des emittierenden Grundstücks befand sich ein Baumbestand von 11 Fichten (mit Höhen\nzwischen 11,1 und 26,3 m) und 2 Lärchen (Höhe 24,4 und 23,8 m), welchen das\nObergericht als eigentliche dicht gesäumte Allee und Privatwald qualifizierte. Alle\nBäume unterschritten sowohl den Grenzabstand für einzelne Waldbäume und\ngrosse Zierbäume als auch jenen für unter der Schere zu haltende Gartenbäume,\nkleinere Zierbäume, Zwergobstbäume und Sträucher deutlich. Abgesehen von Mai-\nJuli warfen die Bäume übers ganze Jahr erheblichen Schatten in den Kernbereich\ndes Nachbargrundstücks. Im Winter wurde über das Haus des betroffenen Grundstückseigentümers und weit darüber hinaus ein eigentlicher Schattenteppich gelegt.\nDas Obergericht des Kantons Zürich ordnete die Beseitigung jener 5 Bäume an,\nwelche den meisten Schatten verursachten. Der Berufungskläger übersieht nun,\ndass sich die beiden Fälle sowohl in bezug auf die kantonalen Abstandsvorschriften\nals auch hinsichtlich der ihnen zu Grunde liegenden Tatsachen erheblich unterscheiden. §§ 169-174bis EG zum ZGB ZH, welche sich mit dem Pflanzen von Bäumen beschäftigt, bestimmt, dass einzelne Waldbäume und grosse Zierbäume, wie\nPappeln, Kastanienbäume, Platanen und Nussbäume nicht näher als 8 m, Feldobstbäume und kleinere, nicht unter der Schere zu haltende Zierbäume nicht näher als\n15\n\n4 m von der nachbarlichen Grenze gepflanzt werden dürfen. Wie nach bündnerischem Recht verjährt bei Verletzung der Abstandsvorschriften der kantonale Beseitigungsanspruch nach 5 Jahren seit der Pflanzung. Hingegen kennt das zürcherische Recht selbst keine Art. 97 EGZGB vergleichbare Norm, welche es auch nach\nAblauf der Verjährungsfrist erlaubt, gegen unliebsame Immissionen von abstandskonformen oder abstandsverletzenden Bäumen vorzugehen. In tatsächlicher Hinsicht ist festzustellen, dass im zürcher Fall sämtliche Bäume die Abstände gemäss\n§ 169 und 170 EG zum ZGB ZH deutlich verletzen, wohingegen die im anstehenden\nFall für den Schattenwurf in erster Linie massgeblichen Bäume die Abstände\ngemäss Art. 96 und 97 EGZGB einhalten.\n\n"}