{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-04-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2001-80_2002-04-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2001_80_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764434eb2631eddd4f3fff6daa636efee633cff99ed961bc25c8f2947ced6c092eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764434eb2631eddd4f3fff6daa636efee633cff99ed961bc25c8f2947ced6c092eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2001_80", "Checksum": "d999cb82991ab9d2e08ed85b360a5dbd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2001 80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 29.04.2002 ZF 2001 80"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 29.04.2002 ZF 2001 80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Der Berufungskläger\nbringt im übrigen nicht vor, zu welchen konkreten Sachverhalten sich die Berufungsinstanz nicht aus den Akten sondern nur mittels eines Augenscheins an Ort und\nStelle ein richtiges Bild soll machen können (Art. 196 Abs. 2 ZPO). Der Antrag auf\nDurchführung eines Augenscheins ist daher abzuweisen.\n\n4.a. Der Kläger beschwerte sich konkret nur über Schattenwurf, worunter\nder Entzug von Sonne, mithin von direkter Sonneneinstrahlung, zu verstehen ist.\nDies führe zu einer Vermoosung seines Wohnrasens und der Aufenthalt auf dem\nGartensitzplatz sei während eines erheblichen Teils des Jahres auch bei schönstem\nSonnenschein nicht möglich. Er behauptet jedoch nicht Entzug von Luft oder Behinderung seiner Aussicht. Letztere Einwirkungen sind demnach nicht zu prüfen. Dass\ndiffuses Licht innerhalb seines Hauses entzogen werde, ist eine neue, erstmals in\nder Berufungsbegründung aufgestellte Tatsachenbehauptung. Dies ist folglich weder in tatsächlicher Hinsicht zu klären noch ist rechtlich ihre Übermässigkeit zu prüfen.\n\nb. Mit Berufungsbegründung macht der Kläger neu geltend, dass von\nden Fichtenbaumreihen auf einem obenliegenden Grundstück für ihn als Unterlieger\neine erhebliche Gefährdung ausgehe, weil Fichten als Flachwurzler weniger statische Stabilität aufwiesen als Bäume mit einem tiefgehenden Wurzelwerk. Diese Gefährdung falle hier um so mehr ins Gewicht, als es sich um unnatürlich dicht zusammengepflanzte Baumreihen handle. Die Bäume seien zur Zeit in der besten\nWachstumsphase und würden jedes Jahr um 50 cm grösser. Damit nehme auch die\nStandsicherheit der Fichten zukünftig von Jahr zu Jahr ab. Zur Duldung eines derartig konkrete Risikos könne ihn auch ein Ortsgebrauch nicht verpflichten. Diese\ntatsächlichen Behauptungen wurden in den Rechtsschriften nirgends aufgestellt, so\ndass sie weder zu verifizieren sind, noch ihre rechtliche Tragweite zu prüfen ist. Die\nFrage einer Gefährdung des klägerischen Grundstücks wegen mangelnder Standfestigkeit der Fichten könnte im übrigen schon deshalb nicht Gegenstand einer\nKlage gestützt auf Art. 684 ZGB sein, weil es sich dabei nicht um eine Immission im\nRechtssinne handelt, sondern um allenfalls drohende physische Einwirkungen, welche direkt in die Substanz des Grundstücks eingreifen, vergleichbar dem Abrutschen von Erdreich (BGE 111 II 24 E. 2b , 107 II 134 E. 3b). Art. 684 ZGB erfasst\nnur unkörperliche Erscheinungen und leichte körperliche Stoffe. Dagegen wäre eine\n13\n\numgefallene Fichte als körperlicher Stoff erheblichen Umfangs nicht als Immission\nsondern als direkter Eingriff zu qualifizieren, bei dem sich die Frage der Übermässigkeit von vorneherein nicht stellt (Roos, a.a.O., S. 21 f.). Die neue tatsächliche\nBehauptung der mangelnden Standfestigkeit ist schliesslich auch sachlich nicht\nhaltbar. Denn der Experte hat anlässlich des Augenscheins festgehalten, dass die\nStandsicherheit der Bäume nicht gefährdet sei (act. 02.I.6, angefochtenes Urteil, S.\n4).\n\n5. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf Art. 684 ZGB. Diese Norm konkretisiert den Eigentumsfreiheitsanspruch von Art. 641 Abs. 1 ZGB indem er dem\nGrundeigentümer Realobligationen gegenüber seinen Nachbarn auferlegt und so\neine Abgrenzung des Eigentumsinhalts vornimmt. Gemäss Art. 684 ZGB ist jedermann verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb\neines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf\ndas Eigentum der Nachbarn zu enthalten (Abs. 1). Im Sinne einer beispielhaften\nAufzählung sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit\nder Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch\nRauch oder Russ, lästige Dünste, Lärm oder Erschütterung verboten (Abs. 2). Eine\nübermässige Überschreitung des Eigentums löst die Grundeigentümerhaftung des\nArt. 679 ZGB aus. Der durch solche Überschreitung Geschädigte kann gegenüber\ndem Grundeigentümer auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. Unter Einwirkungen im Sinne von\nArt. 684 ZGB fallen nach der Judikatur und einem Teil der Lehre auch so genannte\n\"negative Immissionen\" wie der Entzug von Sonnenlicht und Schattenwurf (BGE\n126 II 452 E. 2; vgl. auch PKG 1992 Nr. 5). Dabei ist wenig erspriesslich, dass die\nVerhinderung des direkten Eindringens von Sonnenlicht eine negative Immission\nsein soll und noch weniger nachvollziehbar ist, dass sich daraus Subsumptionsprobleme ergeben sollen. Schatten kann -wie Staub aus einer Kiesgrube, Gestank aus\neiner Schweinemästerei, Erschütterungen aus einem Steinbruch oder Lärm aus einer Diskothek- auf dem Grundstück des Beklagten mit den menschlichen Sinnen\n(sehen, fühlen) als Dunkelheit und (relative) Kälte wahrgenommen und daher als\nlästig empfunden werden. Immission ist alles, was nach dem gewöhnlichen Lauf der\nDinge eine adäquat kausale Folge menschlichen Verhaltens auf einem Grundstück\nist und sich auf ein anderes Grundstück auswirkt. Aus der Sicht des betroffenen\nGrundstücks stellt die unerwünschte Verhinderung von direkter Sonneneinstrahlung\ndie physikalisch negative/passive und der ebenso unerwünschte Schattenwurf die\nphysikalisch positive/aktive Seite des gleichen Phänomens dar. Ob man nun das\neine oder das andere in den Vordergrund stellt, es ist festzustellen, dass die passive\n14\n\n"}