{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-04-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2001-80_2002-04-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2001_80_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764434eb2631eddd4f3fff6daa636efee633cff99ed961bc25c8f2947ced6c092eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764434eb2631eddd4f3fff6daa636efee633cff99ed961bc25c8f2947ced6c092eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2001_80", "Checksum": "d999cb82991ab9d2e08ed85b360a5dbd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2001 80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 29.04.2002 ZF 2001 80"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 29.04.2002 ZF 2001 80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Zivilkammer 29.04.2002 ZF 2001 80\nRegeste:\nNachbarrecht (Art. 684 ZGB, Schattenwurf durch Bäume) | Leitentscheid, publiziert als PKG 2002 5\\x3Cbr\\x3E | ZGB Sachenrecht\n\n Zureichende Gründe für die Unbeachtlichkeit eines Gutachtens beziehungsweise die Einholung eines neuen oder Obergutachtens sind nur gegeben, wenn ein\nGutachten ungenügend ist, sei es, dass dem Gutachter die erforderlichen Kenntnisse oder die nötige Unbefangenheit abgeht oder das erstattete Gutachten aus\nanderen sachlichen Gründen nicht zu überzeugen vermag (Art. 195 ZPO;\nFrank/Streuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 181). Mit der Rüge betreffend die Expertennomination ist der Berufungskläger schon deshalb nicht zu hören, weil er sich im\nprozessual massgeblichen Zeitpunkt nicht darum gekümmert hat; auf sein entsprechendes Mitwirkungsrecht hat er stillschweigend verzichtet. In bezug auf die Frage\nder Unparteilichkeit gelten dieselben Ausstandsgründe wie für Gerichtspersonen\n(PKG 1998 Nr. 15 E. 1; Art. 190 Abs. 1 ZPO). Das Vorgebrachte reicht als\nAusstandsgrund einerseits kaum aus, spricht doch Art. 18 lit. b GVG vom Fall, dass\neine Partei mit dem Betreffenden besonders befreundet ist. Hinweise für besondere\nFreundschaft macht weder der Kläger geltend noch ergeben sie sich aus den Akten.\nHinzu kommt, dass auch der sinngemässe Einwand des befangenen Experten verspätet ist, wäre doch ein Ausstandsbegehren gegen einen Experten in analoger Anwendung von Art. 20 GVG innert 10 Tagen seit Bekanntwerden des Ausstandsgrundes, demnach spätestens bis am 15. Oktober 2001 zu stellen gewesen. Wer damit\nbis ins Rechtsmittelverfahren zuwartet verstösst gegen Treu und Glauben und verwirkt seinen Anspruch (PKG 1998 Nr. 5 E. 2; vgl. auch Frank/Streuli/Messmer,\na.a.O., N 2 zu § 173). Dass das erstattete Gutachten inhaltlich derart ungenügend\noder lückenhaft sei, dass nur ein neues Klarheit schaffen könne, macht der Berufungskläger sodann nicht substanziert geltend, wobei zu beachten ist, dass er seine\nprozessualen Mitwirkungsrechte auch bei der Experteninstruktion nicht rechtzeitig\nwahrgenommen hat. Beweismittel sind ganz allgemein nur abzunehmen, sofern\nund soweit sie für die Beurteilung der Streitfrage von wesentlicher Bedeutung sind.\nDies setzt voraus, dass im einzelnen dargetan wird, inwiefern die Tatsachen, über\nwelche Beweis abzunehmen ist, für den Prozessausgang wichtig sind. Es ist detailliert vorzubringen, welche Beweise weshalb vom Kantonsgericht abzunehmen sind.\nDer Antrag der Berufungsklägerin auf Einholung eines Obergutachtens wurde im\nBerufungsverfahren nicht damit begründet, dass konkrete Methoden, Messungen\nund/oder Schlüsse des Gutachters zweifelhaft seien. Dass sachlich kein Fundament\nfür die Notwendigkeit einer Oberexpertise gegeben ist, legen schliesslich die vom\nBerufungsbeklagten in der Berufungserklärung ausformulierten Expertenfragen\n11\n\nnahe. Bei der Experteninstruktion hat der Richter den durch die entsprechenden\nTatsachenbehauptungen der Parteien in den Rechtsschriften (Art. 82 Abs. 1 Ziff. 3,\n98 ZPO) abgesteckten Rahmen einzuhalten (PKG 1989 Nr. 4 E. 2b). Tatsachen,\nwelche die Parteien nicht oder nicht rechtzeitig zum Prozessstoff gemacht haben,\nsind nicht zu verifizieren, auch nicht mittels Expertise. Dieses Prinzip wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Gericht jederzeit und von sich aus ein Sachverständigengutachten anordnen kann. Letzteres bezieht sich nur auf rechtzeitig Behauptetes. Die Frage, welchen Lichtentzug die Baumreihe zu welchen Jahreszeiten\ninnerhalb des Hauses des Klägers bewirke (act. 13, S. 12), erscheint unzulässig,\nweil der Kläger in der Prozesseingabe keinen Lichtentzug innerhalb des Hauses\nbehauptet hat (act. 02.I.2, S. 2-5). Die Prozesseingabe erwähnt zwar, es gingen von\nder Baumreihe Immissionen in Form von Entzug von Licht und Sonne aus, wobei\nanzunehmen ist, dass damit einerseits diffuses Licht (bei trübem Wetter) und andererseits direkte Sonneneinstrahlung gemeint sind. Substanzierte Behauptungen,\nwo, wann und mit welchen lästigen Auswirkungen der Einfall von diffusem Licht verhindert wird, fehlen. Der Kläger hat in seiner Rechtsschrift ferner nicht ansatzweise\nbehauptet, dass sich der Schattenwurf des Hauses des Beklagten auf die Parzelle\n3927 auswirke oder sich nicht auswirke. Der Kläger hat schliesslich auch nicht die\nBehauptung, falls die Beeinträchtigung derzeit noch nicht übermässig sei, dann\nwerde sie es in einigen Jahren sein, im Sinne einer eventuellen Präventivklage zum\nProzessgegenstand gemacht. Die Frage, wie es sich mit der Entwicklung des Schattenwurfs in den nächsten 3-12 Jahren verhält, ist daher nicht dem Experten vorzulegen. Selbst wenn man von rechtzeitigen Behauptungen betreffend Beschattung\nder Hausfassade und Entzug von (diffusem) Licht innerhalb des Hauses ausginge,\nkann man diese Auswirkungen auf Grund der Resultate an den 4 Messstandorten\n(act. 02.IV.3, Beilage 3) abschätzen. Auf die Einholung einer Oberexpertise kann\ndaher verzichtet werden.\n\nb. Der Berufungskläger hat in der Berufungsbegründung gestützt auf Art.\n226 ZPO die Durchführung eines Augenscheins durch die Berufungsinstanz beantragt. Angesichts von Art. 219 Abs. 1 ZPO erscheint dies verspätet. Gemäss Art.\n226 Abs. 2 ZPO kann indessen das Kantonsgericht im Berufungsverfahren von sich\naus einen Augenschein durchführen. Diese Bestimmung über das Berufungsverfahren steht unter dem Marginale \"Neue Beweismittel\" und regelt zunächst, unter welchen Voraussetzungen im erstinstanzlichen Verfahren fristgemäss angemeldete jedoch nicht abgenommene Beweismittel auf Antrag im Berufungsverfahren abzunehmen sind. Im Sinne einer teilweisen Ausnahme bestimmt Abs. 2, dass die Berufungsinstanz von sich aus, das heisst ohne Antrag einer Partei, einen Augenschein\n12\n\n"}