{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-04-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2001-80_2002-04-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2001_80_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764434eb2631eddd4f3fff6daa636efee633cff99ed961bc25c8f2947ced6c092eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764434eb2631eddd4f3fff6daa636efee633cff99ed961bc25c8f2947ced6c092eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2001_80", "Checksum": "d999cb82991ab9d2e08ed85b360a5dbd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2001 80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 29.04.2002 ZF 2001 80"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 29.04.2002 ZF 2001 80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Man könnte dagegen argumentieren, im Falle des alternativen Rechtsbegehrens der Kappung auf einer Höhe von 6 m müsse darin vernünftigerweise ohne weiteres, so zu sagen stillschweigend die Verpflichtung des Beklagten, die Bäume inskünftig auf der Kapphöhe zu halten, als mit eingeschlossen gelten. Dem ist nicht so.\nDie dauernde Verpflichtung, eine Bestockung auf einer gewissen Höhe zu halten ist\nqualitativ, das heisst von der zeitlichen und vermögensmässigen Belastung des Verpflichteten her betrachtet, etwas anderes als das erstmalige Stutzen des Stammes.\nDer Kläger entscheidet, ob er das Risiko eingehen will, dass ein uneinsichtiger Beklagter die Höhe von 6 m nicht fortan aus eigenem Antrieb einhält. Tut der Beklagte\nes nicht, kann der Kläger unter Umständen erneut klagen. Denn insoweit sich der\ntatsächliche Zustand nach der Kappung durch weiteres Wachstum verändert, bleibt\nRaum für eine neue tatsächliche Einwirkung, die rechtlich möglicherweise als übermässig einzustufen ist. Ein bloss auf Kappung lautendes Urteil schafft in dieser Hinsicht keine materielle Rechtskraft beziehungsweise ist keine res iudicata (vgl. ZR\n100 (2001) Nr. 19 E. 9k). Es ist auch nicht so, dass im Begehren, die Bäume auf\neiner Höhe von 6 m zu kappen, das Begehren, diese Höhe inskünftig dauernd beizubehalten, als weniger weit gehender Antrag mitenthalten wäre. Es handelt sich\ndabei nicht um ein minder einschneidendes Eventualbegehren für den Fall, dass\ndas Hauptbegehren nicht gutgeheissen werden kann, sondern um eine Ausdehnung des Eventualbegehrens (vgl. PKG 1990 Nr. 5 E. 1), indem der Beklagte neu\n9\n\nzu etwas verpflichtet werden will, mit dem er bislang nicht, weder an der Sühnverhandlung noch im erstinstanzlichen Verfahren, konfrontiert worden ist. Zumindest in\nzeitlicher Hinsicht findet mit dem neuen Begehren eine erhebliche Ausweitung des\nklägerischen Anspruchs statt. Im Verhältnis zu dem -inzwischen fallen gelassenen\nweil unzulässigen- Rechtsbegehren auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit handelt es sich dabei schon wegen der unterschiedlichen Natur der Grunddienstbarkeit\num etwas anderes. Zusammenfassend ist auf die Berufung nicht einzutreten, insoweit der Berufungskläger darin erstmals verlangt, der Beklagte sei zu verpflichten,\ndie Bäume auf der Höhe von 6 m beizubehalten.\n\n3.a. Der Kläger wehrt sich gegen den Schatten, welchen die auf dem Nachbargrundstück stehenden Bäume auf sein Grundstück werfen. Fallentscheidend ist,\nob die im Grundsatz nicht bestrittene tatsächliche Einwirkung übermässig im Sinne\ndes Gesetzes ist. Um diese Rechtsfrage entscheiden zu können, ist der tatsächliche\nUmfang des Schattenwurfs (Zeitpunkt, Dauer, örtliche Ausdehnung) im Sinne einer\nTatsachenfeststellung zu messen. Das geeignete Beweismittel dafür ist das Sachverständigengutachten, welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. April 2001\nangeordnet hat. Die darin enthaltene Frist für Anträge zur Expertennomination und\n-instruktion (Fragethemen) hat der Kläger unbenützt verstreichen lassen (act. 02.I.5,\n02.IV.4). Mit Verfügung vom 17. Mai 2001 wurde, anstatt des vom Kläger mit Prozesseingabe vorgeschlagenen, in Basel ansässigen Experten, auf fristgemässen\nVorschlag des Beklagten die Firma Atragene, Fachgemeinschaft für standortskundliche Beratung, in Chur, als Sachverständige bestellt (act. 02.IV.1). Diese Verfügung\nblieb vom Kläger unangefochten. Statt dessen gelangte dessen Rechtsvertreter mit\neinem Schreiben direkt an die Sachverständige, um sie über ihren Auftrag zu belehren; namentlich wollte er auf diesem Weg seine versäumte Experteninstruktion\nnachholen und der Expertin darüber hinaus verbieten, gewisse Expertenfragen des\nBeklagten zu beantworten (act. 02.IV.4). Das am 24. August 2001 erstattete Gutachten wurde auf Begehren des Klägers, es sei ein detailliertes Schattenwurfprofil\nin Form eines Planes zu erstellen, dahin ergänzt, dass eine vergrösserte hemisphärische 360°-Fotografie mit mehr Details und einer Legende nachgeliefert\nwurde. Abgesehen davon erhob der Kläger weder vor noch nach der Erstattung des\nGutachtens Einwendungen wegen der fachlichen Eignung oder wegen Ausstandsgründen gegen die Gutachterin oder sachliche Bedenken gegen das Gutachten. Mit\nBerufungserklärung beantragt der Berufungskläger nunmehr eine neutrale Oberexpertise, mit den Hinweisen, seinen Vorschlag zur Expertennomination habe die Vorinstanz ohne Begründung übergangen, und der Sachverständige habe auf \"teilweise hemmungslos suggestiv formulierte Fragen des Beklagten\" geantwortet. Zu-\n10\n\ndem habe sich an der Hauptverhandlung im erstinstanzlichen Verfahren herausgestellt, dass er mit dem Gegenanwalt per Du verkehrte, mit diesem also seit längerem\nbekannt sei.\n\n"}