{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-04-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2001-80_2002-04-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2001_80_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764434eb2631eddd4f3fff6daa636efee633cff99ed961bc25c8f2947ced6c092eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764434eb2631eddd4f3fff6daa636efee633cff99ed961bc25c8f2947ced6c092eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2001_80", "Checksum": "d999cb82991ab9d2e08ed85b360a5dbd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2001 80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 29.04.2002 ZF 2001 80"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 29.04.2002 ZF 2001 80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Je fortgeschrittener ein Verfahren ist, desto dringender sind Gegenpartei und Gericht aus Gründen ihrer Verteidigung beziehungsweise der Prozessökonomie darauf angewiesen, dass der Kläger seine Rechtsposition nicht mehr ändert. Eine Klageänderung nach Abschluss des erstinstanzlichen\nVerfahrens ist daher nur unter erschwerten Bedingungen zulässig, namentlich ist\neine solche durch Erweiterung des Rechtsbegehrens im Berufungsverfahren unzulässig (Frank/Streuli/Messmer, a.a.O., N 16 f. zu § 61). Keine Klageänderung ist\njedoch die blosse Beschränkung des Rechtsbegehrens, wie zum Beispiel die quantitative oder zeitliche Reduktion eines Leistungsanspruchs oder das gänzliche Fallenlassen einzelner Rechtsbegehren. Sie kommt einem teilweisen Klagerückzug\ngleich -wie dies vorliegend in bezug auf die Leitschein-Ziffern 2 (Eintrag einer\nGrunddienstbarkeit) und 4 (Ermächtigung des Klägers zur Ersatzvornahme) er-\nfolgte- und ist jederzeit zulässig (Frank/Streuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 61, N 7\nzu § 107). Dies muss auch dann gelten, wenn ein solchermassen reduziertes\nRechtsbegehren wie hier nur alternativ zum beibehaltenen Hauptbegehren gestellt\nwird. Es ist davon auszugehen, dass mit der \"Beseitigung der Bäume\", das Fällen\ndes ganzen Stammes unter Belassung des Wurzelstocks -das heisst keine Ro-\ndung- angestrebt wird. Im Verhältnis dazu ist die Entfernung des Stammes ab einer\nHöhe von 6 m über dem Boden als blosse Einschränkung zu qualifizieren. Das\nEventualbegehren ist folglich als weniger weit gehender Eingriff gleicher Art wie das\nHauptbegehren zu verstehen. Damit wird lediglich die Rechtsfolge gemäss Hauptbegehren rein quantitativ eingeschränkt, was jederzeit zulässig ist und somit auch\nerst im Berufungsverfahren (Frank/Streuli/Messmer, a.a.O., N 17 f. zu § 61), sei es\nerstmalig oder als Erneuerung eines zuvor fallen gelassenen Rechtsbegehrens.\n\nc.aa. Ein Streit, dessen Beurteilung in die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts fällt, muss gemäss Art. 63 ZPO durch ein Sühnverfahren vor dem\nKreispräsidenten als Vermittler eingeleitet werden. Mit den schriftlich dem Vermittler\nzu übergebenden oder zu Protokoll zu formulierenden Rechtsbegehren werden Gegenstand und Umfang des Streits definitiv fixiert. Es ist dem Kläger namentlich verwehrt, nach diesem Zeitpunkt eine Klageänderung vorzunehmen, indem er die bisher verlangte Rechtsfolge erweitert (PKG 1995 Nr. 3 E. 2a). Der Beklagte muss\ngrundsätzlich von Anfang an und genau wissen, was der Kläger von ihm will (PKG\n1964 Nr. 11 E. 1). Damit auf die einzelnen Rechtsbegehren eingetreten werden\nkann, müssen sie also bereits vor dem Vermittler vorgebracht worden sein (PKG\n1964 Nr. 11 E. 1, 1990 Nr. 5 E. 2). Vor dem Vermittler (act. 02.I.1) und der Vorinstanz\n(act. 02.I.2) sowie mit der Berufungserklärung (act. 01.1) hat der Kläger jeweils ver-\n8\n\nlangt, die Bäume seien zu beseitigen, mindestens aber sei der Beklagte zu verpflichten, sie auf eine maximale Höhe von 6 Metern zu stutzen. Darüberhinaus hat\ner beantragt, es sei eine Baumhöhen-Beschränkung auf 6 m als Grunddienstbarkeit\nzu Lasten Parz. 3761 und zu Gunsten Parz. 3927 im Grundbuch einzutragen. Neben der vollständigen Beseitigung der Bäume begehrt der Kläger erstmals mit Berufungsbegründung, anstatt der erwähnten Grunddienstbarkeit, der Beklagte habe\ndie Bäume auf eine maximale Höhe von 6 Metern zu stutzen und auf dieser Höhe\nbeizubehalten. Das ist schon aus prozessualen Gründen unzulässig, denn die fristgebundene Berufungserklärung gemäss Art. 219 Abs. 1 ZPO hat die formulierten\nAnträge auf Abänderung des angefochtenen Urteils zu enthalten. Diese Bestimmung ist eine Gültigkeitsvorschrift. Was darin nicht formuliert ist, wird nicht Gegenstand der Berufung. Erst anlässlich der Hauptverhandlung -oder mit der schriftlichen Berufungsbegründung- vorgebrachte Präzisierungen und Begründungen vermögen ungenügende Berufungsanträge nicht zu retten (PKG 1995 Nr. 15).\n\n"}