{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-04-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2001-80_2002-04-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2001_80_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764434eb2631eddd4f3fff6daa636efee633cff99ed961bc25c8f2947ced6c092eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764434eb2631eddd4f3fff6daa636efee633cff99ed961bc25c8f2947ced6c092eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2001_80", "Checksum": "d999cb82991ab9d2e08ed85b360a5dbd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2001 80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 29.04.2002 ZF 2001 80"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 29.04.2002 ZF 2001 80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Nach Art. 51 Abs. 1 lit. a OG ist bei Streitigkeiten vermögensrechtlicher\nNatur im kantonalen Entscheid festzustellen, ob der erforderliche Streitwert von Fr.\n8'000.– (Art. 46 OG) erreicht ist, sofern dies ohne erhebliche Weiterung möglich ist.\nGemäss angefochtenem Urteil ist das Bezirksgericht auf Grund übereinstimmender\nAusführungen der Parteien davon ausgegangen, dass der Streitwert den Betrag\nvon 8'000 Franken übersteigt. Übereinstimmende Ausführungen der Parteien\nhierzu sind nicht aktenkundig. Ausserdem vermöchten solche allein die sachliche\nZuständigkeit eines Gerichts nicht zu begründen. Bei Streitgegenständen von unbestimmtem Wert bestimmt das angerufene Gericht den Streitwert nach freiem Ermessen oder aufgrund einer Schätzung (Art. 22 Abs. 3 ZPO). Genaugenommen\nhandelt es sich vorliegend nicht um den Wert der Bäume als Sache, denn diese sind\nBestandteil des Grundstücks auf dem sie stehen, so dass die Wertdifferenzmethode\n(Grundstück mit und ohne Bäume) zur Anwendung käme, was im Bereich der Zierpflanzen allerdings praktisch zur Unbestimmbarkeit des Wertes führt, weshalb hilfsweise auf den Wert der Pflanzen selbst abzustellen ist (vgl. Lukas Roos, Pflanzen\nim Nachbarrecht, Diss. Zürich 2002, S. 244 f.). Deren Wert besteht grundsätzlich in\n6\n\nden Anschaffungskosten für neue und gleichwertige, das heisst eingepflanzte Ersatzbäume von gleicher Art, Höhe und Habitus, wobei klar sein dürfte, dass eine\nEinpflanzung von bis zu 17 m hohen Fichten unmöglich ist. Schadenersatzrechtlich\nbestünde deshalb Anspruch auf den Wert der Bäume, welche den ursprünglichen\nmöglichst entsprechen, im Handel noch erhältlich und von ihrem Alter her nicht ungeeignet sind, an den vorgesehenen Ort verpflanzt zu werden. Es muss namentlich\neine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass verpflanzte Bäume am\nneuen Standort anwachsen und eine am vorgesehenen Standort übliche Lebenserwartung haben. Im Übrigen ist für diese Fälle in der Regel anzunehmen, dass sich\nder Vorteil der längeren Lebenserwartung des jüngeren Ersatzbaumes und der allfällige Nachteil wegen noch nicht erreichter Reife ungefähr die Waage halten, so\ndass weder ein zusätzlicher Minderwert noch ein Mehrwert abzugelten sind (BGE\n127 III 73 E. 5c.aa/cc, 5f). In dem vom Berufungskläger mehrfach angerufenen Urteil\ndes Obergerichts des Kantons Zürich aus dem Jahre 1999 (act. 02.II.7) ist das Gericht für 11 Fichten (30-40 Jahre, Höhe zwischen 11 und 26 m) und 2 mächtige\nLärchen (24 m) von einem Gesamtstreitwert von Fr. 35'000.– ausgegangen (act.\n02.II.7, S. 31 f.). Vorliegend handelt es sich um einen zahlenmässig vergleichbaren\nBaumbestand von 13 Fichten und 2 Laubbäumen. Auch wenn es sich bei den Fichten um etwas jüngere Bäume handelt, dürften sie die Wertgrenze gemäss Art. 19\nZiff. 1 ZPO übersteigen. Hinzu kommen die Kosten für die Fällung und die Folgekosten, wohingegen der (geringe) Holzwert -entgegen der Ansicht des Beklagtennicht als streiwerterhöhend zu qualifizieren wäre, sondern als sein Vorteil vom\nStreitwert in Abzug käme (Roos, a.a.O., S. 249, 257). Allerdings dürften im konkreten Fall die Beseitigungskosten den geringen Holzwert der Bäume (Fichten mit Untermass) klar übersteigen. Mit der Feststellung des Fr. 8'000.– übersteigenden\nStreitwerts ist auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichtes als Berufungsinstanz begründet (Art. 218 ZPO in Verbindung mit Art. 19 ZPO). Auf die im\nübrigen frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher grundsätzlich einzutreten.\n\nb. Die Begehren auf Beseitigung der Bäume und die alternative Verpflichtung des Beklagten, sie zumindest auf einer Höhe von maximal 6 m zu stutzen,\nstehen im Verhältnis von Haupt- und Eventualbegehren. Der Rückzug eines Hauptbegehrens zugunsten eines von Anfang an gestellten Eventualbegehrens stellt\nkeine unerlaubte Klageänderung dar (Frank/Streuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A. Zürich 1997, N 2 zu § 61); das Gleiche muss\nbei einem nachträglichen Verzicht auf das Eventualbegehren gelten. Nachdem der\nKläger das Eventualbegehren im erstinstanzlichen Verfahren explizit fallen gelas-\n7\n\n"}