{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-04-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2001-80_2002-04-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2001_80_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764434eb2631eddd4f3fff6daa636efee633cff99ed961bc25c8f2947ced6c092eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764434eb2631eddd4f3fff6daa636efee633cff99ed961bc25c8f2947ced6c092eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2001_80", "Checksum": "d999cb82991ab9d2e08ed85b360a5dbd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2001 80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 29.04.2002 ZF 2001 80"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 29.04.2002 ZF 2001 80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Oktober 2001 wies das Bezirksgericht Imboden die Klage\nab und verpflichtete die Kläger unter solidarischer Haftung die Verfahrenskosten\n(Vermittlung Fr. 116.–, Gerichtsgebühr Fr. 3'600.–, Schreibgebühr Fr. 623.30, Barauslagen/Expertise Fr. 8'276.70) zu tragen und den Beklagten für den Prozess mit\nFr. 4'590.80 zu entschädigen.\n\nE. Gegen das am 26. November 2001 mitgeteilte Urteil liess X. durch seinen Rechtsanwalt innert Frist am 13. Dezember 2001 Berufung einlegen, mit den\nfolgenden Rechtsbegehren:\n\"1. Das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben.\n2. Die Klage gemäss Leitschein und Prozesseingabe vom 5. März 2001 sei wie\nfolgt ganz oder teilweise gutzuheissen:\n2.1. Der Beklagte sei zu verpflichten, die Bäume Nr. 4 bis 18 gemäss beigeheftetem Situationsplan zu beseitigen. Mindestens sei er zu verpflichten, diese\nBäume auf eine maximale Höhe von sechs Metern zu stutzen.\n4\n\n2.2 Die zulässige Maximalhöhe der Bäume sei gerichtlich als Grunddienstbarkeit festzusetzen; das Grundbuchamt für die Gemeinde Flims sei anzuweisen, diese Dienstbarkeit wie folgt einzutragen:\nParz. 3761\nLast: Baumhöhen-Beschränkung auf 6 m zu Gunsten Parz. 3927 und 3928 auf 8 m ab gemeinsamer Grenze\nParz. 3927 und 3928\nRecht: Baumhöhen-Beschränkung auf 6 m zu Lasten Parz. 3761 auf 8 m ab gemeinsamer\nGrenze\n\n2.3 Die Androhung [recte: Anordnung] sei unter dem ausdrücklichen Hinweis\nzu erlassen, dass gemäss Art. 292 StGB mit Haft oder Busse bestraft wird,\nwer einer an ihn ergangenen gerichtlichen Anordnung nicht Folge leistet.\n2.4 Überdies sei den Klägern das Recht einzuräumen, im Sinne einer Ersatzvornahme die Bäume auf Kosten des Beklagten zu entfernen bzw. zu stutzen, sofern letzterer einer entsprechenden gerichtlichen Anordnung nicht\ninnert einer vom Gericht festzusetzenden Frist nachkommt.\n3. Unter voller vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6 % MWSt.\"\n\nZum Beweisverfahren beantragte der Berufungskläger die Einholung einer\nneutralen Oberexpertise. Dies im wesentlichen mit der Begründung, die Vorinstanz\nhabe seinen Vorschlag zur Expertennomination ohne Begründung übergangen und\nder Sachverständige habe zum Teil auf suggestive Fragen des Beklagten geantwortet. An der Hauptverhandlung im erstinstanzlichen Verfahren habe sich zudem\nherausgestellt, dass er mit dem Gegenanwalt per Du verkehrte, mit diesem also seit\nlängerem bekannt sei.\n\nDie Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung.\n\nNach Anordnung des schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 224 Abs. 2 ZPO\nerstattete der Berufungskläger die schriftliche Berufungsbegründung am 11. März\n2002. Der eigentlichen Berufungsbegründung sind die folgenden, zum Teil modifizierten Rechtsbegehren vorangestellt:\n\"1. Das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben.\n2. Die Klage gemäss Leitschein und Prozesseingabe vom 5. März 2001 sei dahingehend gutzuheissen, dass der Beklagte verpflichtet wird, die Bäume Nr.\n4 bis 18 gemäss beigeheftetem Situationsplan zu beseitigen. Mindestens sei\ner zu verpflichten, diese Bäume auf eine maximale Höhe von 6 Metern zu\nstutzen und auf dieser Höhe beizubehalten.\n\nDiese Anordnung sei mit dem ausdrücklichen Hinweis zu erlassen, dass\ngemäss Art. 292 StGB mit Haft oder Busse bestraft wird, wer einer an ihn ergangenen gerichtlichen Anordnung nicht Folge leistet.\n5\n\n3. Unter voller vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6 % MWSt zulasten des Beklagten und\nBerufungsbeklagten für beide Instanzen.\"\n\nMit Berufungsantwort vom 4. April 2002 liess Y. die Abweisung der Berufung\nunter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu\nLasten des Klägers und Berufungsklägers beantragen.\n\nAuf die schriftlichen Berufungsbegründungen, die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie auf das Beweisergebnis ist, soweit sachdienlich, im folgenden\neinzugehen.\n\nDie Zivilkammer zieht in Erwägung :\n\n1. Klägerischerseits lautet das angefochtene Urteil auf X. und B.. B. hat\nkeine Berufung erhoben, so dass das Urteil in bezug auf ihn in Rechtskraft erwachsen ist. Die tatsächlichen Verhältnisse und deren rechtliche Qualifikation zwischen\nden Grundstücken 3761 und 3928 spielen für den Anspruch des Berufungsklägers\n(Grundstück 3927) im übrigen schon deshalb keine Rolle, weil es sich unter den\nKlägern bloss um eine formelle Streitgenossenschaft im Sinne von Art. 28 Abs. 2\nZPO gehandelt hat.\n\n"}