{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-04-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2001-80_2002-04-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2001_80_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764434eb2631eddd4f3fff6daa636efee633cff99ed961bc25c8f2947ced6c092eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764434eb2631eddd4f3fff6daa636efee633cff99ed961bc25c8f2947ced6c092eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2001_80", "Checksum": "d999cb82991ab9d2e08ed85b360a5dbd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2001 80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 29.04.2002 ZF 2001 80"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 29.04.2002 ZF 2001 80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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April 2002 Schriftlich mitgeteilt am:\nZF 01 80\n\nUrteil\nZivilkammer\n\nPräsident Schmid, Kantonsrichter Jegen, Riesen-Bienz, Tomaschett-Murer und\nBurtscher, Aktuar Conrad.\n\n——————\n\nIn der zivilrechtlichen Berufung\n\ndes X., Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Heinz\nRaschein, Obere Plessurstrasse 25, 7001 Chur,\n\ngegen\n\ndas Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 3. Oktober 2001, mitgeteilt am 26. November 2001, in Sachen des Klägers und Berufungsklägers und B., Kläger, gegen\nY., Beklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin\nSchmid, Hartbertstrasse 11, 7002 Chur,\n\nbetreffend Nachbarrecht (Art. 684 ZGB, Schattenwurf durch Bäume),\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. X. und B. sind Eigentümer der auf Gemeindegebiet Flims gelegenen\nGrundstücke Parzellen Nrn. 3927 und 3928, welche in der mit Einfamilien- und Ferienhäusern überbauten Bauzone A liegen. Y. ist Eigentümer des südlich an diese\nParzellen angrenzenden Grundstücks Parzelle Nr. 3761, welches ebenfalls mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Im Grenzbereich zu den Parzellen 3927 und 3928\nstehen auf dem Grundstück von Y. insgesamt 18 Bäume, mehr oder weniger in zwei\nReihen. Es handelt sich um 15 Fichten und 3 Laubbäume (Blutbuche, Bergahorn),\ndie im Jahre 1971 als Sichtschutz gepflanzt wurden und heute noch diesem Zweck\ndienen. Die 15 Bäume, um welche es im Streitfall geht, weisen einen Abstand zur\nGrenze mit Parz. 3927/3928 von 2,9 bis 6,4 m sowie Höhen zwischen 11,4 und 17,5\nm auf. Die drei Grundstücke liegen, von Norden nach Süden ansteigend, in einer\nleichten Hanglage. Die Gebäude auf den Parzellen 3927 (X.) und 3761 (Y.) liegen\n22,5 m auseinander mit einem Niveauunterschied von 2,8 m; jene auf den Parzellen\n3928 (B.) und 3761 (Y.) liegen 24,8 m auseinander mit einem Niveauunterschied\nvon 1,9 m. Jeder der 15 fraglichen Bäume hat einen Abstand zur Umfassungswand\nder beiden Gebäude auf Parz. 3927/3928, welcher seine Höhe übersteigt.\n\nB. X. und B. fühlten sich durch diese Bäume infolge des damit verbundenen Schattenwurfs beziehungsweise wegen des Entzugs von Sonne in der Nutzung\nihrer eigenen Grundstücke zunehmend beeinträchtigt. Sie verlangten seit 1997 von\nY. die Beseitigung beziehungsweise Kappung der Bäume. Da eine gütliche Einigung nicht erzielt werden konnte, meldeten X. und B. die Streitsache am 4. Dezember 2000 beim Vermittleramt des Kreises Trins an. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 24. Januar 2001 bezogen die Kläger am 12. Februar 2001 den\nLeitschein. Mit Prozesseingabe vom 5. März 2001 machten sie ihre Klage beim Bezirksgericht Imboden anhängig, mit den folgenden Rechtsbegehren:\n\"1. Der Beklagte sei zu verpflichten, die Bäume Nr. 4 bis 18 gemäss beigeheftetem\nSituationsplan zu beseitigen. Mindestens sei er zu verpflichten, diese Bäume\nauf eine maximale Höhe von sechs Metern zu stutzen.\n2. Die zulässige Maximalhöhe der Bäume sei gerichtlich als Grunddienstbarkeit\nfestzusetzen; das Grundbuchamt für die Gemeinde Flims sei anzuweisen,\ndiese Dienstbarkeit wie folgt einzutragen:\nParz. 3761\nLast: Baumhöhen-Beschränkung auf 6 m zu Gunsten Parz. 3927 und 3928 auf\n8 m ab gemeinsamer Grenze\nParz. 3927 und 3928\nRecht: Baumhöhen-Beschränkung auf 6 m zu Lasten Parz. 3761 auf 8 m ab\ngemeinsamer Grenze\n3\n\n3. Die Androhung [recte: Anordnung] sei unter dem ausdrücklichen Hinweis zu\nerlassen, dass gemäss Art. 292 StGB mit Haft oder Busse bestraft wird, wer\neiner an ihn ergangenen gerichtlichen Anordnung nicht Folge leistet.\n4. Überdies sei den Klägern das Recht einzuräumen, im Sinne einer Ersatzvornahme die Bäume auf Kosten des Beklagten zu entfernen bzw. zu stutzen, sofern letzterer einer entsprechenden gerichtlichen Anordnung nicht innert einer\nvom Gericht festzusetzenden Frist nachkommt.\n5. Unter voller vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6 % MWSt.\"\n\nMit Prozessantwort vom 23. März 2001 liess der Beklagte die kostenfällige\nAbweisung der Klage beantragen, soweit darauf einzutreten sei.\n\nD. Mit Beweisverfügung vom 20. April 2001 wurde eine Expertise zwecks\nAufnahme eines Schattenwurfprofils und zur Frage der Erheblichkeit und Lästigkeit\nder Schattenimmissionen angeordnet. Das durch die Firma Atragene, Chur, erstellte\nGutachten wurde am 24. August 2001 erstattet und den Parteien zur Kenntnis gebracht. Auf Begehren des Klägers wurde es ergänzt beziehungsweise erläutert.\nNach Durchführung eines Augenscheins, an welchem der Experte anwesend war\nund die Parteien ihm Zusatzfragen stellen konnten, modifizierten die Kläger im Rahmen der Parteivorträge an der Hauptverhandlung ihre Rechtsbegehren dahingehend, dass nur noch die Beseitigung der Bäume verlangt werde. Das Begehren, die\nBäume auf eine maximale Höhe von 6 m zu stutzen, liessen sie fallen. Das beklagtische Rechtsbegehren blieb unverändert.\n\n"}