In diesem Sinne werden die Kosten des Gerichts der Gesuchsgegnerin lediglich zu einem Viertel, dem Gesuchsteller hingegen zu drei Vierteln auferlegt. Der letztere hat die Stockwerkeigentümergemeinschaft zudem aussergerichtlich in reduziertem Masse angemessen zu entschädigen. 8 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. Das Erläuterungsgesuch wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 2 Abs. 1 des Urteils des Kantonsgerichts vom 18. Juni 2001 wie folgt präzisiert: