Die Gesuchsgegnerin stellt sich daher nicht ganz zu Unrecht die Frage, ob es notwendig und prozessual zulässig sei, dass der für (fast) jedermann klare Urteilsinhalt nochmals formell festgehalten werde. Das Kantonsgericht hält das letztere für möglich, berücksichtigt diese berechtigten Zweifel an der Notwendigkeit des Erläuterungsgesuchs in diesem Punkt hingegen im Rahmen der Kostenverteilung. In diesem Sinne werden die Kosten des Gerichts der Gesuchsgegnerin lediglich zu einem Viertel, dem Gesuchsteller hingegen zu drei Vierteln auferlegt.