Einzig hinsichtlich der Frage, ob die Sanierungsarbeiten im inneren Teil der Dachterrasse entlang der ganzen Aussenwand, oder nicht vielmehr lediglich ausserhalb des Bereichs des Dachwasserablaufs vorzunehmen seien, war eine Präzisierung grundsätzlich angebracht. Dabei ist allerdings festzuhalten, dass auch in diesem Punkt aufgrund der Erwägungen überhaupt keine Zweifel darüber bestehen konnten, wie das Dispositiv zu interpretieren ist. Die Gesuchsgegnerin stellt sich daher nicht ganz zu Unrecht die Frage, ob es notwendig und prozessual zulässig sei, dass der für (fast) jedermann klare Urteilsinhalt nochmals formell festgehalten werde.