Urteilskritik darstellen, im einzelnen einzugehen ist. II. Der Gesuchsteller hat in drei Punkten eine Erläuterung bezüglich nach seiner Meinung im Urteil vom 18. Juni 2001 enthaltener Widersprüche verlangt. In zwei Fällen erwiesen sich seine Begehren als unzulässig und es konnte auf sie nicht eingetreten werden. Einzig hinsichtlich der Frage, ob die Sanierungsarbeiten im inneren Teil der Dachterrasse entlang der ganzen Aussenwand, oder nicht vielmehr lediglich ausserhalb des Bereichs des Dachwasserablaufs vorzunehmen seien, war eine Präzisierung grundsätzlich angebracht.