Das Gericht hat auf Seite 26/27 des Urteils begründet, dass und warum nach seiner Auffassung der Klägerin für die Kosten der Wiederherstellung des Gehbelages durch Einbringen von Kies, Sand und Betonplatten eine Ersatzforderung von Fr. 6'120.-- zugesprochen wird. Ob die diesbezügliche Begründung schlüssig ist, beschlägt offenkundig nicht eine der Erläuterung zugängliche Frage, sondern die materielle Richtigkeit des Urteils, die nur auf dem Rechtsmittelweg überprüft werden kann. Auf das Erläuterungsgesuch kann daher auch in diesem Punkt nicht eingetreten werden, ohne dass auf die umfangreichen Ausführungen des Gesuchstellers, die eine im Erläuterungsverfahren unzulässige appellatorische