Mit seinem durch diese Ausführungen begründeten Rechtsbegehren, er sei entgegen der Ziffer 4 des Dispositivs des Urteils des Kantonsgerichts lediglich zur Zahlung eines Betrages von Fr. 15‘848.-- zu verpflichten, zielt der Berufungskläger auf die materielle Abänderung des Urteils vom 18. Juni 2001 ab, was im Rahmen eines Erläuterungsverfahrens unzulässig ist. Das Gericht hat auf Seite 26/27 des Urteils begründet, dass und warum nach seiner Auffassung der Klägerin für die Kosten der Wiederherstellung des Gehbelages durch Einbringen von Kies, Sand und Betonplatten eine Ersatzforderung von Fr. 6'120.-- zugesprochen wird.