schen dem Dispositiv, das von Kosten einer Erstellung eines Gehbelages ausgehe, mit dem unbestrittenen Vorhandensein eines Gehbelages in Form eines durchgehenden Zementbodens, der nicht abzubrechen sei. Mit seinem durch diese Ausführungen begründeten Rechtsbegehren, er sei entgegen der Ziffer 4 des Dispositivs des Urteils des Kantonsgerichts lediglich zur Zahlung eines Betrages von Fr. 15‘848.-- zu verpflichten, zielt der Berufungskläger auf die materielle Abänderung des Urteils vom 18. Juni 2001 ab, was im Rahmen eines Erläuterungsverfahrens unzulässig ist.