2. Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers behauptet schliesslich, es bestehe ein Widerspruch zwischen der in Ziffer 4 des Dispositivs enthaltenen Verurteilung seines Mandanten zur Zahlung eines Betrages von Fr. 6'120.-- (als eines Teilbetrages der Summe von Fr. 21'968.--, zu deren Bezahlung A. verpflichtet wurde), sowie der Ziffer 3 des Dispositivs, wo vom Abbruch des Zementbodens nicht die Rede sei, und den Ausführungen in den Erwägungen, wo im Gegensatz dazu recht konfus vom Abbruch des partiellen Unterlagsbodens und dem Instandstellen der Schutzschicht gesprochen werde. Damit bestehe ein unüberbrückbarer Widerspruch zwi- 7