Wenn dem Beklagten die vom Kantonsgericht angeordneten Massnahmen als solche unrichtig erscheinen, mag er dies im Verfahren vor Bundesgericht geltend machen. Auf seinen auf eine materielle Änderung des kantonsgerichtlichen Urteils abzielenden Antrag kann im Rahmen einer Erläuterung hingegen nicht eingetreten werden.