Was der Gesuchsteller mit seinem Rechtsbegehren in dieser Beziehung verlangt, stellt nicht ein Gesuch um Erläuterung dar, sondern zielt auf die Abänderung einer ihm offenbar nicht genehmen Anordnung hinaus. Mit der von ihm gewählten Formulierung übergeht er denn auch die übrigen im Dispositiv gestützt auf die Umschreibung der Sanierungsarbeiten durch den Gutachter erwähnten und oben wörtlich wiedergegebenen Ausführungsanweisungen und beantragt eine vom Entscheid des Kantonsgerichts wesentlich abweichende - weder von der Klägerin noch vom Beklagten jemals anbegehrte - neue Sanierungsvariante ohne die vom Experten für notwendig erachteten und genau beschriebenen Massnahmen.