Der Experte hat damit drei mögliche Varianten zum Schutz der Dichtungsschicht gegeben, von denen das Kantonsgericht sich nach seinen Ausführungen auf Seite 20, oben, mit der Verpflichtung des Beklagten zur Sanierung gemäss der vom Gutachter F. im Zusatzbericht vom 6. April 2000 umschriebenen Sanierungsvariante 3 für den Schutz der Dichtungsschicht durch Winkelbleche entschieden und dies genau so ins Dispositiv aufgenommen hat. Was der Gesuchsteller mit seinem Rechtsbegehren in dieser Beziehung verlangt, stellt nicht ein Gesuch um Erläuterung dar, sondern zielt auf die Abänderung einer ihm offenbar nicht genehmen Anordnung hinaus.