(„...den durch das Abfräsen oder Winkelbleche und das Abschneiden der Dachpappe geschaffenen rechtswidrigen Zustand zu beheben....“) handelt; und er fügt diese Zitate willkürlich zu einem scheinbaren Ganzen zusammen, das er dann der Formulierung im Dispositiv gegenüberstellt. Durch dieses wirre Vermischen von Zitaten verschiedener Herkunft versucht der Gesuchsteller darzustellen, das Kantonsgericht habe ihn im Urteilsdispositiv zu einer anderen Art der Sanierung verpflichtet als in den Erwägungen dargelegt worden sei. Dies trifft nicht zu. Das Gericht hat festgestellt, der Gutachter F. habe anlässlich des Augenscheins klar dargelegt, dass 6