- In diesem Punkt kann von einer durch eine Erläuterung zu beseitigenden Unklarheit, beziehungsweise einem Widerspruch zwischen Begründung und Urteilsspruch keine Rede sein. Der Gesuchsteller greift nach Belieben aus den Erwägungen verschiedene Satzteile heraus, bei denen es sich teils um die Wiedergabe seiner eigenen Äusserungen („und seien auf diesem Niveau bodeneben weggefräst ...worden“), beziehungsweise solcher des Spenglers G. („...diese durch Marmorsockel zu ersetzen.“) und des Gutachters („...mit Winkelblechen, Steinplatten oder durch Verputz mit Netz...“) und teils um eigene Feststellungen des Gerichts