b) Der Gesuchsteller sieht einen zweiten Widerspruch zwischen Urteilserwägungen und Dispositiv offenbar darin, dass ihm im Dispositiv vorgeschrieben werde, entlang der Aussenwände zwei Plattenreihen und den Plattensockel zu entfernen, auf einer Breite von 50 cm entlang der Aussenwand den Überzug vorsichtig abzuspitzen, eine neue Dachpappe auf die alte abzuschweissen, an der Wand hochzuziehen und mit Winkelblech und Silikon abzuschliessen sowie den Zementüberzug neu einzubringen und die Platten wieder zu verlegen, während er in den Erwägungen verpflichtet werde, den durch das Abfräsen der Winkelbleche und das Ab-