Auch wenn das Kantonsgericht diese Auffassung teilt, ist zuzugestehen, dass der geltend gemachte Widerspruch zwischen Urteilsdispositiv und Erwägungen besteht. Damit auch wirklich für jedermann alle Zweifel ausgeschlossen sind, wird Ziffer 2 Abs. 1 des Dispositivs daher dahin präzisiert, dass die vom Beklagten vorzunehmende Sanierung des inneren Teils der Flachdachterrasse unter Ausschluss des Bereichs des Dachwasserablaufs auszuführen ist.