könne. Die Gesuchsgegnerin hat in ihrer Vernehmlassung unter Hinweis auf verschiedene Stellen der Erwägungen darauf hingewiesen, dass für sie absolut klar sei, was mit dem Entscheid des Kantonsgerichts gemeint gewesen sei, da die Erwägungen diesbezüglich klar und unmissverständlich seien. Auch wenn das Kantonsgericht diese Auffassung teilt, ist zuzugestehen, dass der geltend gemachte Widerspruch zwischen Urteilsdispositiv und Erwägungen besteht.