aus, zur Auslegung des im Dispositiv zum Ausdruck gebrachten Entscheides seien auch die Entscheidungsgründe heranzuziehen. In diesen wird an mehreren, vom Beklagten zum Teil selbst zitierten Stellen ganz klar darauf hingewiesen, dass die Klägerin den ihr obliegenden Beweis dafür, dass der Beklagte die Wasserabdichtung auch im Bereiche des Dachwasserablaufs entfernt habe, nicht zu erbringen vermocht habe und folglich nicht zur Behebung des Mangels in diesem Bereiche verpflichtet werden 5