Der Gesuchsteller macht geltend, es bestehe ein unüberbrückbarer erster Widerspruch zwischen der Ziffer 2 Abs. 1 des Urteilsdispositivs, durch welche er ohne örtliche Präzisierung verpflichtet werde, entlang der Aussenwände Sanierungsmassnahmen zu treffen, und den Erwägungen auf Seite 20 des Urteils, wo zum Ausdruck gebracht werde, dass sich diese Anordnung nicht auch auf den Bereich des Dachwasserablaufs beziehe. Es trifft zu, dass – wenn das Dispositiv des Urteils vom 18. Juni 2001 isoliert betrachtet wird – aus der Formulierung in Ziffer 2 Abs. 1 der Schluss zu ziehen ist, A. habe die im Übrigen genau umschriebenen