Eine solche wurde im zu beurteilenden Fall weder beantragt noch drängt sie sich auf. Der Gesuchsteller hat hinreichend klar dargelegt, inwiefern er das Urteil des Kantonsgerichts für interpretationsbedürftig hält, und die Gesuchstellerin hatte Gelegenheit, sich zu den entsprechenden Begehren zu äussern. Damit kann über die Zulässigkeit der gestellten Anträge befunden werden, ohne dass die Parteien zusätzlich zur mündlichen Begründung ihrer Rechtsbegehren vorgeladen werden müssten.