Die bündnerische Zivilprozessordnung regelt die Erläuterung in den Art. 238 ff. Nach diesen Bestimmungen ist ein Erläuterungsgesuch innerhalb eines Jahres nach schriftlicher Mitteilung des Urteils beim Präsidenten des Gerichts, von welchem das fragliche Urteil ausging, einzureichen. Es hat kurz und genau anzugeben, über welche Punkte und in welchem Sinne Erläuterung verlangt wird. Eine mündliche Verhandlung findet nur ausnahmsweise statt. Eine solche wurde im zu beurteilenden Fall weder beantragt noch drängt sie sich auf.