I. Die Erläuterung ist ein Rechtsbehelf, mit dessen Hilfe eine Prozesspartei die Aufhellung unklarer richterlicher Entscheide oder einzelner Teile davon verlangen kann. Eine zu berichtigende Unklarheit kann sich durch einen Widerspruch zwischen den Entscheidungsgründen und dem Dispositiv ergeben. Zwar erfolgt die Entscheidung durch das Dispositiv, doch sind zu dessen Auslegung auch die Entscheidungsgründe heranzuziehen (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 535 Anm. 2). Die bündnerische Zivilprozessordnung regelt die Erläuterung in den Art.