3. Das Verfahren sei möglichst beförderlich abzuwickeln und allenfalls gestützt auf Art. 62 Abs. 2 Ziff. 5 für dringlich zu erklären. 4. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchstellers.“ Auf die Ausführungen der Parteien zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 4 Die Zivilkammer zieht in Erwägung :