Zur Vernehmlassung aufgefordert, stellte die Gesuchsgegnerin in ihrer Eingabe vom 4. Januar 2002 folgende Rechtsbegehren: „1. Das Erläuterungsgesuch sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Allenfalls sei formell festzuhalten, dass die in Ziff. 2 Abs. 1 Urteilsdispositiv angeordnete Sanierungsverpflichtung (entsprechend der inhaltlich unmissverständlichen Erwägung auf S. 19 f.) für den Bereich unterhalb der Kastentür, wo sich der Wasserablauf befindet, nicht gilt.