2. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und der Beklagte verpflichtet, den inneren Teil der Flachdachterrasse seiner Attikawohnung Nr. xxx. in der B. (Parzelle Nr. yyy., Plan zzz., D., Grundbuchblatt Nr. yyy.) in der Weise zu sanieren, dass die abgefrästen Bitumenstreifen in den Bereichen ausserhalb des Bereichs des von der Klägerin ersetzten Dachwasserablaufes fachgerecht wieder angebracht und durch Winkelbleche, Steinplatten oder durch Verputz mit Netz geschützt werden.