Unter der Ziffer 4 des Dispositivs verpflichtete das Kantonsgericht sodann den Beklagten, der Klägerin unter anderem für die Kosten eines begehbaren Belages (Kies, Sand, Betonplatten) Fr. 21´968.— nebst 5 % Zins seit dem 3. Dezember 1996 zu zahlen. B. Am 29. November 2001 reichte der Beklagte beim Kantonsgerichtspräsidium Graubünden ein Gesuch um Erläuterung im Sinne von Art. 238 ff. ZPO ein, das folgende Anträge enthält: