Zwischen den Parteien ist eine zivilrechtliche Auseinandersetzung im Gange, bei der es im wesentlichen um die Frage geht, ob A. als Eigentümer der 5- Zimmerwohnung im Attikageschoss des Mehrfamlienhauses B. in D. in Überschreitung seiner Rechte als Stockwerkeigentümer Veränderungen an der Dachterrasse vorgenommen hat, welche einerseits im ungedeckten äusseren Teil zu einer Überbelastung der Decke und im inneren, gedeckten Teil wegen nicht den Regeln der Baukunde entsprechender Ausführung der Arbeiten zu Problemen mit der Wasserdichte des Daches geführt haben. Das Kantonsgericht hiess mit Urteil vom 18. Juni 2001 die von der Stockwerkeigentümergemeinschaft eingereichte Klage teilweise