{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-02-19", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2001-75_2002-02-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2001_75_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097620c696bd73a96bd81e3d9d4824b6e01659d64eed6fd522b294a7fb71e660687dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097620c696bd73a96bd81e3d9d4824b6e01659d64eed6fd522b294a7fb71e660687dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2001_75", "Checksum": "49d70e5965c53d5ee3d394b233455e43"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2001 75"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 19.02.2002 ZF 2001 75"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 19.02.2002 ZF 2001 75"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Mit seinem durch diese Ausführungen begründeten Rechtsbegehren, er sei entgegen der Ziffer 4 des Dispositivs des Urteils des Kantonsgerichts lediglich zur Zahlung eines Betrages von Fr.\n15‘848.-- zu verpflichten, zielt der Berufungskläger auf die materielle Abänderung\ndes Urteils vom 18. Juni 2001 ab, was im Rahmen eines Erläuterungsverfahrens\nunzulässig ist. Das Gericht hat auf Seite 26/27 des Urteils begründet, dass und\nwarum nach seiner Auffassung der Klägerin für die Kosten der Wiederherstellung\ndes Gehbelages durch Einbringen von Kies, Sand und Betonplatten eine Ersatzforderung von Fr. 6'120.-- zugesprochen wird. Ob die diesbezügliche Begründung\nschlüssig ist, beschlägt offenkundig nicht eine der Erläuterung zugängliche Frage,\nsondern die materielle Richtigkeit des Urteils, die nur auf dem Rechtsmittelweg\nüberprüft werden kann. Auf das Erläuterungsgesuch kann daher auch in diesem\nPunkt nicht eingetreten werden, ohne dass auf die umfangreichen Ausführungen\ndes Gesuchstellers, die eine im Erläuterungsverfahren unzulässige appellatorische\nUrteilskritik darstellen, im einzelnen einzugehen ist.\n\nII. Der Gesuchsteller hat in drei Punkten eine Erläuterung bezüglich nach\nseiner Meinung im Urteil vom 18. Juni 2001 enthaltener Widersprüche verlangt. In\nzwei Fällen erwiesen sich seine Begehren als unzulässig und es konnte auf sie nicht\neingetreten werden. Einzig hinsichtlich der Frage, ob die Sanierungsarbeiten im inneren Teil der Dachterrasse entlang der ganzen Aussenwand, oder nicht vielmehr\nlediglich ausserhalb des Bereichs des Dachwasserablaufs vorzunehmen seien, war\neine Präzisierung grundsätzlich angebracht. Dabei ist allerdings festzuhalten, dass\nauch in diesem Punkt aufgrund der Erwägungen überhaupt keine Zweifel darüber\nbestehen konnten, wie das Dispositiv zu interpretieren ist. Die Gesuchsgegnerin\nstellt sich daher nicht ganz zu Unrecht die Frage, ob es notwendig und prozessual\nzulässig sei, dass der für (fast) jedermann klare Urteilsinhalt nochmals formell festgehalten werde. Das Kantonsgericht hält das letztere für möglich, berücksichtigt\ndiese berechtigten Zweifel an der Notwendigkeit des Erläuterungsgesuchs in diesem Punkt hingegen im Rahmen der Kostenverteilung. In diesem Sinne werden die\nKosten des Gerichts der Gesuchsgegnerin lediglich zu einem Viertel, dem Gesuchsteller hingegen zu drei Vierteln auferlegt. Der letztere hat die Stockwerkeigentümergemeinschaft zudem aussergerichtlich in reduziertem Masse angemessen zu\nentschädigen.\n8\n\nDemnach erkennt die Zivilkammer :\n\n1. Das Erläuterungsgesuch wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 2 Abs. 1 des\nUrteils des Kantonsgerichts vom 18. Juni 2001 wie folgt präzisiert:\n\nDie Klage wird teilweise gutgeheissen und der Beklagte verpflichtet, den inneren Teil der Flachdachterrasse seiner Attikawohnung\nNr. xxx. in der B. (Parzelle Nr. yyy., Plan zzz., D., Grundbuchblatt\nNr. yyy.) in der Weise zu sanieren, dass unter Ausschluss des Bereichs des Dachwasserablaufs entlang der Aussenwände zwei\nPlattenreihen und der Plattensockel entfernt werden, auf einer\nBreite von 50 cm entlang der Aussenwand der Überzug vorsichtig\nabgespitzt wird, eine neue Dachpappe auf die alte abgeschweisst,\nan der Wand hochgezogen und mit Winkelblech und Silikon abgeschlossen sowie der Zementüberzug neu eingebracht wird und die\nPlatten wieder verlegt werden.\n\nIm Übrigen wird auf das Erläuterungsgesuch nicht eingetreten.\n\n2. Die Kosten des Erläuterungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2´000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 126.--, total somit Fr.\n2‘126.-- zu einem Viertel zu Lasten der Gesuchsgegnerin und zu drei Vierteln\nzu Lasten des Gesuchstellers, der die Gesuchsgegnerin aussergerichtlich\nmit 1´000 Franken zu entschädigen hat.\n\n3. Mitteilung an :\n__________\n\nFür die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vorsitzende Der Aktuar ad hoc\n"}