{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-02-19", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2001-75_2002-02-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2001_75_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097620c696bd73a96bd81e3d9d4824b6e01659d64eed6fd522b294a7fb71e660687dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097620c696bd73a96bd81e3d9d4824b6e01659d64eed6fd522b294a7fb71e660687dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2001_75", "Checksum": "49d70e5965c53d5ee3d394b233455e43"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2001 75"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 19.02.2002 ZF 2001 75"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 19.02.2002 ZF 2001 75"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Zivilkammer 19.02.2002 ZF 2001 75\nRegeste:\nErläuterung | Erläuterung/Berichtigung\n\n b) Der Gesuchsteller sieht einen zweiten Widerspruch zwischen Urteilserwägungen und Dispositiv offenbar darin, dass ihm im Dispositiv vorgeschrieben werde,\nentlang der Aussenwände zwei Plattenreihen und den Plattensockel zu entfernen,\nauf einer Breite von 50 cm entlang der Aussenwand den Überzug vorsichtig abzuspitzen, eine neue Dachpappe auf die alte abzuschweissen, an der Wand hochzuziehen und mit Winkelblech und Silikon abzuschliessen sowie den Zementüberzug\nneu einzubringen und die Platten wieder zu verlegen, während er in den Erwägungen verpflichtet werde, den durch das Abfräsen der Winkelbleche und das Abschneiden der Dachpappe geschaffenen rechtswidrigen Zustand zu beheben, und\nzwar durch das Wiederanbringen des abgefrästen Streifens der Dichtungsschicht\naus Dachpappe und deren Schutz mit Winkelblechen, Steinplatten oder durch Verputz mit Netz. - In diesem Punkt kann von einer durch eine Erläuterung zu beseitigenden Unklarheit, beziehungsweise einem Widerspruch zwischen Begründung\nund Urteilsspruch keine Rede sein. Der Gesuchsteller greift nach Belieben aus den\nErwägungen verschiedene Satzteile heraus, bei denen es sich teils um die Wiedergabe seiner eigenen Äusserungen („und seien auf diesem Niveau bodeneben weggefräst ...worden“), beziehungsweise solcher des Spenglers G. („...diese durch Marmorsockel zu ersetzen.“) und des Gutachters („...mit Winkelblechen, Steinplatten\noder durch Verputz mit Netz...“) und teils um eigene Feststellungen des Gerichts\n(„...den durch das Abfräsen oder Winkelbleche und das Abschneiden der Dachpappe geschaffenen rechtswidrigen Zustand zu beheben....“) handelt; und er fügt\ndiese Zitate willkürlich zu einem scheinbaren Ganzen zusammen, das er dann der\nFormulierung im Dispositiv gegenüberstellt. Durch dieses wirre Vermischen von Zitaten verschiedener Herkunft versucht der Gesuchsteller darzustellen, das Kantonsgericht habe ihn im Urteilsdispositiv zu einer anderen Art der Sanierung verpflichtet\nals in den Erwägungen dargelegt worden sei. Dies trifft nicht zu. Das Gericht hat\nfestgestellt, der Gutachter F. habe anlässlich des Augenscheins klar dargelegt, dass\n6\n\ndie an den Wänden hochgezogene Dichtungsschicht aus Dachpappe im inneren\nTeil der Dachterrasse trotz der Überdachung erforderlich sei, um Wasserschäden\nzu vermeiden; diese hochgezogene Dichtungsschicht müsse mit Winkelblechen,\nSteinplatten oder durch Verputz mit Netz geschützt werden. Der Experte hat damit\ndrei mögliche Varianten zum Schutz der Dichtungsschicht gegeben, von denen das\nKantonsgericht sich nach seinen Ausführungen auf Seite 20, oben, mit der Verpflichtung des Beklagten zur Sanierung gemäss der vom Gutachter F. im Zusatzbericht vom 6. April 2000 umschriebenen Sanierungsvariante 3 für den Schutz der\nDichtungsschicht durch Winkelbleche entschieden und dies genau so ins Dispositiv\naufgenommen hat. Was der Gesuchsteller mit seinem Rechtsbegehren in dieser\nBeziehung verlangt, stellt nicht ein Gesuch um Erläuterung dar, sondern zielt auf\ndie Abänderung einer ihm offenbar nicht genehmen Anordnung hinaus. Mit der von\nihm gewählten Formulierung übergeht er denn auch die übrigen im Dispositiv gestützt auf die Umschreibung der Sanierungsarbeiten durch den Gutachter erwähnten und oben wörtlich wiedergegebenen Ausführungsanweisungen und beantragt\neine vom Entscheid des Kantonsgerichts wesentlich abweichende - weder von der\nKlägerin noch vom Beklagten jemals anbegehrte - neue Sanierungsvariante ohne\ndie vom Experten für notwendig erachteten und genau beschriebenen Massnahmen. Das Erläuterungsverfahren ist aber nicht dazu da, eine materielle Änderung\ndes Urteils herbeizuführen. Das Kantonsgericht hat in dieser Frage einen Entscheid\ngefällt, der in den Augen des Beklagten richtig oder falsch sein mag, im vorliegenden Verfahren aber nicht zur Diskussion gestellt und folglich hier nicht neu beurteilt\nwerden kann. Hier konnte es nur darum gehen, die Übereinstimmung des Dispositivs mit den Erwägungen zu überprüfen, was zu einem positiven Ergebnis geführt\nhat. Wenn dem Beklagten die vom Kantonsgericht angeordneten Massnahmen als\nsolche unrichtig erscheinen, mag er dies im Verfahren vor Bundesgericht geltend\nmachen. Auf seinen auf eine materielle Änderung des kantonsgerichtlichen Urteils\nabzielenden Antrag kann im Rahmen einer Erläuterung hingegen nicht eingetreten\nwerden.\n\n2. Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers behauptet schliesslich, es bestehe\nein Widerspruch zwischen der in Ziffer 4 des Dispositivs enthaltenen Verurteilung\nseines Mandanten zur Zahlung eines Betrages von Fr. 6'120.-- (als eines Teilbetrages der Summe von Fr. 21'968.--, zu deren Bezahlung A. verpflichtet wurde), sowie\nder Ziffer 3 des Dispositivs, wo vom Abbruch des Zementbodens nicht die Rede sei,\nund den Ausführungen in den Erwägungen, wo im Gegensatz dazu recht konfus\nvom Abbruch des partiellen Unterlagsbodens und dem Instandstellen der Schutzschicht gesprochen werde. Damit bestehe ein unüberbrückbarer Widerspruch zwi-\n7\n\n"}