{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-02-19", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2001-75_2002-02-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2001_75_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097620c696bd73a96bd81e3d9d4824b6e01659d64eed6fd522b294a7fb71e660687dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097620c696bd73a96bd81e3d9d4824b6e01659d64eed6fd522b294a7fb71e660687dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2001_75", "Checksum": "49d70e5965c53d5ee3d394b233455e43"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2001 75"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 19.02.2002 ZF 2001 75"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 19.02.2002 ZF 2001 75"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Zwar erfolgt die\nEntscheidung durch das Dispositiv, doch sind zu dessen Auslegung auch die Entscheidungsgründe heranzuziehen (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht,\nZürich 1979, S. 535 Anm. 2). Die bündnerische Zivilprozessordnung regelt die Erläuterung in den Art. 238 ff. Nach diesen Bestimmungen ist ein Erläuterungsgesuch\ninnerhalb eines Jahres nach schriftlicher Mitteilung des Urteils beim Präsidenten\ndes Gerichts, von welchem das fragliche Urteil ausging, einzureichen. Es hat kurz\nund genau anzugeben, über welche Punkte und in welchem Sinne Erläuterung verlangt wird. Eine mündliche Verhandlung findet nur ausnahmsweise statt. Eine solche wurde im zu beurteilenden Fall weder beantragt noch drängt sie sich auf. Der\nGesuchsteller hat hinreichend klar dargelegt, inwiefern er das Urteil des Kantonsgerichts für interpretationsbedürftig hält, und die Gesuchstellerin hatte Gelegenheit,\nsich zu den entsprechenden Begehren zu äussern. Damit kann über die Zulässigkeit\nder gestellten Anträge befunden werden, ohne dass die Parteien zusätzlich zur\nmündlichen Begründung ihrer Rechtsbegehren vorgeladen werden müssten.\n\n1.a) Der Gesuchsteller macht geltend, es bestehe ein unüberbrückbarer erster Widerspruch zwischen der Ziffer 2 Abs. 1 des Urteilsdispositivs, durch welche er\nohne örtliche Präzisierung verpflichtet werde, entlang der Aussenwände Sanierungsmassnahmen zu treffen, und den Erwägungen auf Seite 20 des Urteils, wo\nzum Ausdruck gebracht werde, dass sich diese Anordnung nicht auch auf den Bereich des Dachwasserablaufs beziehe. Es trifft zu, dass – wenn das Dispositiv des\nUrteils vom 18. Juni 2001 isoliert betrachtet wird – aus der Formulierung in Ziffer 2\nAbs. 1 der Schluss zu ziehen ist, A. habe die im Übrigen genau umschriebenen\nArbeiten im gesamten inneren Bereich der Flachdachterrasse ausführen zu lassen.\nDies entspricht nach den Urteilserwägungen in der Tat nicht der Meinung des Gerichts. Das konnte allerdings auch für den Gesuchsteller nicht zweifelhaft sein. Er\nselbst führt in der Begründung unter Hinweis auf Guldener (a.a.O. S. 535) aus, zur\nAuslegung des im Dispositiv zum Ausdruck gebrachten Entscheides seien auch die\nEntscheidungsgründe heranzuziehen. In diesen wird an mehreren, vom Beklagten\nzum Teil selbst zitierten Stellen ganz klar darauf hingewiesen, dass die Klägerin den\nihr obliegenden Beweis dafür, dass der Beklagte die Wasserabdichtung auch im\nBereiche des Dachwasserablaufs entfernt habe, nicht zu erbringen vermocht habe\nund folglich nicht zur Behebung des Mangels in diesem Bereiche verpflichtet werden\n5\n\nkönne. Die Gesuchsgegnerin hat in ihrer Vernehmlassung unter Hinweis auf verschiedene Stellen der Erwägungen darauf hingewiesen, dass für sie absolut klar\nsei, was mit dem Entscheid des Kantonsgerichts gemeint gewesen sei, da die Erwägungen diesbezüglich klar und unmissverständlich seien. Auch wenn das Kantonsgericht diese Auffassung teilt, ist zuzugestehen, dass der geltend gemachte Widerspruch zwischen Urteilsdispositiv und Erwägungen besteht. Damit auch wirklich\nfür jedermann alle Zweifel ausgeschlossen sind, wird Ziffer 2 Abs. 1 des Dispositivs\ndaher dahin präzisiert, dass die vom Beklagten vorzunehmende Sanierung des inneren Teils der Flachdachterrasse unter Ausschluss des Bereichs des Dachwasserablaufs auszuführen ist.\n\n"}