{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-02-19", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2001-75_2002-02-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2001_75_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097620c696bd73a96bd81e3d9d4824b6e01659d64eed6fd522b294a7fb71e660687dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097620c696bd73a96bd81e3d9d4824b6e01659d64eed6fd522b294a7fb71e660687dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2001_75", "Checksum": "49d70e5965c53d5ee3d394b233455e43"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2001 75"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 19.02.2002 ZF 2001 75"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 19.02.2002 ZF 2001 75"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Februar 2002 Schriftlich mitgeteilt am:\nZF 01 75\n\nUrteil\n(Erläuterung)\nZivilkammer\n\nKantonsrichter Rehli (Vorsitz), Heinz-Bommer, Tomaschett-Murer, Schäfer und Vital, Aktuar ad hoc Walder.\n\n——————\n\nIn der zivilrechtlichen Berufung\n\ndes A., Beklagter, Berufungskläger, Berufungsbeklagter, Anschlussberufungsbeklagter und Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Stefan Metzger, Via\nRetica 26, Samedan,\n\ngegen\n\ndas Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 27. Juni 2000, mitgeteilt am 14. Juli 2000,\nin Sachen der S t W E G B . , Klägerin, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin, Anschlussberufungsklägerin und Gesuchsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt\nDr.iur. Duri Pally, Bahnhofstrasse 7, Chur, gegen den Beklagten und Berufungskläger,\n\nmit Streitverkündung der Klägerin an C., vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Martin\nBuchli, Masanserstrasse 35, Chur, (am Berufungsverfahren nicht mehr beteiligt),\n2\n\nbetreffend Nachbarrecht (Erläuterungsgesuch),\n\nhat sich ergeben:\n\nA. Zwischen den Parteien ist eine zivilrechtliche Auseinandersetzung im\nGange, bei der es im wesentlichen um die Frage geht, ob A. als Eigentümer der 5-\nZimmerwohnung im Attikageschoss des Mehrfamlienhauses B. in D. in Überschreitung seiner Rechte als Stockwerkeigentümer Veränderungen an der Dachterrasse\nvorgenommen hat, welche einerseits im ungedeckten äusseren Teil zu einer Überbelastung der Decke und im inneren, gedeckten Teil wegen nicht den Regeln der\nBaukunde entsprechender Ausführung der Arbeiten zu Problemen mit der Wasserdichte des Daches geführt haben. Das Kantonsgericht hiess mit Urteil vom 18. Juni\n2001 die von der Stockwerkeigentümergemeinschaft eingereichte Klage teilweise\ngut und verpflichtete den Beklagten in Ziffer 2 Abs. 1 des Urteilsdispositivs,\n\n„den inneren Teil der Flachdachterrasse seiner Attikawohnung Nr.\nxxx. in der B. (Parzelle Nr. yyy., Plan zzz., D., Grundbuchblatt Nr.\nyyy.) in der Weise zu sanieren, dass entlang der Aussenwände\nzwei Plattenreihen und der Plattensockel entfernt werden, auf einer Breite von 50 cm entlang der Aussenwand der Überzug vorsichtig abgespitzt wird, eine neue Dachpappe auf die alte abgeschweisst, an der Wand hochgezogen und mit Winkelblech und\nSilikon abgeschlossen sowie der Zementüberzug neu eingebracht\nwird und die Platten wieder verlegt werden.“\n\nUnter der Ziffer 4 des Dispositivs verpflichtete das Kantonsgericht sodann\nden Beklagten, der Klägerin unter anderem für die Kosten eines begehbaren Belages (Kies, Sand, Betonplatten) Fr. 21´968.— nebst 5 % Zins seit dem 3. Dezember\n1996 zu zahlen.\n\nB. Am 29. November 2001 reichte der Beklagte beim Kantonsgerichtspräsidium Graubünden ein Gesuch um Erläuterung im Sinne von Art. 238 ff. ZPO ein,\ndas folgende Anträge enthält:\n\n„1. Es seien in Erläuterung des Entscheides des Kantonsgerichts von\nGraubünden vom 18. Juni 2001 (ZF 00 61 / 62) Ziffer 2 und 4 des\nUrteilsdispositivs vom 18. Juni 2001 wie folgt zu formulieren:\n3\n\n2. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und der Beklagte verpflichtet, den inneren Teil der Flachdachterrasse seiner Attikawohnung\nNr. xxx. in der B. (Parzelle Nr. yyy., Plan zzz., D., Grundbuchblatt\nNr. yyy.) in der Weise zu sanieren, dass die abgefrästen Bitumenstreifen in den Bereichen ausserhalb des Bereichs des von der\nKlägerin ersetzten Dachwasserablaufes fachgerecht wieder angebracht und durch Winkelbleche, Steinplatten oder durch Verputz\nmit Netz geschützt werden.\n\nWird das Urteil während der ersten acht Monate eines Jahres\nrechtskräftig, so sind die baulichen Massnahmen bis Ende September desselben Jahres auszuführen; wird das Urteil zwischen\ndem 9. und dem 12. Monat eines Jahres rechtskräftig, so sind die\nbaulichen Massnahmen bis Ende Juni des folgenden Jahres auszuführen.\n\n4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 15´848.— nebst\n5% Zins seit dem 3. Dezember 1996 zu zahlen.\n\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6 % MwSt zulasten der Gesuchsgegnerin.“\n\nZur Vernehmlassung aufgefordert, stellte die Gesuchsgegnerin in ihrer Eingabe vom 4. Januar 2002 folgende Rechtsbegehren:\n\n„1. Das Erläuterungsgesuch sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n2. Allenfalls sei formell festzuhalten, dass die in Ziff. 2 Abs. 1 Urteilsdispositiv angeordnete Sanierungsverpflichtung (entsprechend\nder inhaltlich unmissverständlichen Erwägung auf S. 19 f.) für den\nBereich unterhalb der Kastentür, wo sich der Wasserablauf befindet, nicht gilt.\n\n3. Das Verfahren sei möglichst beförderlich abzuwickeln und allenfalls gestützt auf Art. 62 Abs. 2 Ziff. 5 für dringlich zu erklären.\n\n4. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchstellers.“\n\nAuf die Ausführungen der Parteien zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n4\n\nDie Zivilkammer zieht in Erwägung :\n\n"}