Demnach erkennt das Kantonsgericht : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 9'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 266.--, total somit Fr. 9'266.- -, gehen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Beklagten und Berufungskläger, welche die Kläger und Berufungsbeklagten unter solidarischer Haftbarkeit ausseramtlich unter mit Fr. 13'000.-- zu entschädigen haben. 3. Mitteilung an: —————— Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Präsident Die Aktuarin ad hoc