Das Honorar nach Zeitaufwand entspricht bei einem Honoraransatz von Fr. 200.-- /Stunde einem Aufwand von 85 Stunden. In diesem Umfang ist der Aufwand nicht nachgewiesen und insbesondere deshalb zu hoch, weil sich die Kläger und Berufungsbeklagten auf das Urteil des Bezirksgerichtes Z. stützen konnten, welches ihre Position schützte. Dem Kantonsgericht erscheint eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 13'000.-- angemessen. 15