4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen sämtliche Kosten zu Lasten der Beklagten und Berufungskläger, welche die Kläger und Berufungsbeklagten zudem ausseramtlich angemessen zu entschädigen haben (Art. 223 ZPO i.V.m. Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO). Der Anwalt der obsiegenden Partei macht ein Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 17'130.-- , einschliesslich Mehrwertsteuer einen Totalbetrag von Fr. 18'414.75 geltend. Die Honorarnote vom 7. März 2000 ist nicht detailliert. Das Honorar nach Zeitaufwand entspricht bei einem Honoraransatz von Fr. 200.-- /Stunde einem Aufwand von 85 Stunden.