20 Abs. 1 OR nichtig. Die Berufungsbeklagten können somit gegenüber Y. gestützt auf den Kaufrechtsvertrag die gerichtliche Zusprechung des Gesamteigentums gemäss Art. 665 Abs. 1 ZGB an den Parzellen F., G. und I. im Grundbuch der Landschaft N. Gemeinde verlangen. Ihr Hauptantrag wurde von der Vorinstanz zu Recht geschützt. Die Berufung wird abgewiesen.