Mit dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Ausübungserklärung und Kaufvertrag, der konkreten Ausgestaltung des Kaufvertrages, der Interessenlage von Y. und X. und ihrem Verhalten im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss kommen Umstände hinzu, welche die Pflichtverletzung als besonders anstössig erscheinen lassen. Y. und X. schlossen den Kaufvertrag ab mit dem gemeinsamen Zweck, die Erfüllung des Kaufrechtsvertrages bzw. die Übertragung des Eigentums an Dr. A., B. und C. zu vereiteln und die Liegenschaften für sich selbst zu erhalten. Der Kaufvertrag erweist sich als sittenwidrig und ist damit gemäss Art. 20 Abs. 1 OR nichtig.