In erneuter Würdigung sämtlicher Beweismittel gelangt die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden zum Schluss, dass Y. gegen seine vertragliche Verpflichtung aus dem Kaufrechtsvertrag verstossen hat, indem er die umstrittenen Grundstücke nicht auf die Berufungsbeklagten übertragen, sondern an X. verkauft hat. Mit dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Ausübungserklärung und Kaufvertrag, der konkreten Ausgestaltung des Kaufvertrages, der Interessenlage von Y. und X. und ihrem Verhalten im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss kommen Umstände hinzu, welche die Pflichtverletzung als besonders anstössig erscheinen lassen.