geschlagene Beklagte und Berufungskläger bei den Vertragsverhandlungen im Jahre 1996 passiv, ja ablehnend - er liess X. für sich sprechen und lehnte gegenüber dem Grundbuchverwalter eine Verlängerung des Kaufsrechts klar ab. Die Kläger und Berufungsbeklagten konnten also nicht darauf vertrauen, dass ein neuer Vertrag zustande kam. Sie mussten unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Handlungsfähigkeit von Y. nicht zuletzt vom Grundbuchverwalter in Frage gestellt wurde, aber auch nicht damit rechnen, dass er mit X. einen Vertrag abschliessen würde, der ihre Rechte vereiteln würde.