Obwohl Y. in einer schwierigen Lage war, wurde zum fraglichen Zeitpunkt insbesondere weder von Seiten der Vormundschaftsbehörde noch von allfälligen Gläubigern Druck ausgeübt. Zwischen Y. und den Klägern und Berufungsbeklagten bestanden langjährige vertragliche Beziehungen und eine jahrelange Zusammenarbeit. Zwar verhielt sich der gesundheitlich an- 15